Die TS hebt die Kursmonopole zur Rückforderung von Kartenpunkten auf Legal News

Der Oberste Gerichtshof hat mit einem kürzlich ergangenen Urteil die Nichtigkeit der Errichtung territorialer Monopole für die Vermittlung von Kursen zur Wiedereinziehung von Kartenpunkten bestätigt.

Europäische Union

Im Anschluss an das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Januar 2023, das auf die schädliche Frage des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Anpassung der spanischen Regelung für Verkehrserziehungs- und Umerziehungskurse an das Gemeinschaftsrecht reagiert, hat die Kammer Folgendes getan: Bestätigt die durch Urteil des Nationalgerichts vom 28. November 2018 gewährte Annullierung beider Ausschreibungsbekanntmachungen für die „Konzession für die Verwaltung von Verkehrsbewusstseins- und Umerziehungskursen zur Wiedererlangung von Führerscheinguthaben: 5 Lose“, durchgeführt für DG Der Verkehr stützte sich auf den Beschluss des TACRC, der unter teilweiser Würdigung der gegen die Bekanntmachung und die Ausschreibungsunterlagen eingereichten besonderen Vertragsbeschwerde die Zuteilung der Strecken mittels eines Konzessionsvertrags für den öffentlichen Dienst geschluckt hatte.

Darüber hinaus hat es auch die Nichtigkeit des Absatzes von AP erklärt. 9 der Verordnung INT/2596/2005, die die Ankündigung unterstützte, wonach „diese Kurse von Zentren durchgeführt würden, deren Verwaltung mittels einer Konzession des Innenministeriums erfolgen würde.“ Im Konzessionsvertrag wird die Anzahl der Zentren festgelegt, die unter den gegebenen Umständen für die ordnungsgemäße Entwicklung der Kurse erforderlich sind.

Der TS erklärte in der Entschließung, dass der EuGH bereits festgestellt hat, dass die spanische Regelung der Kurse zur Wiedergewinnung von Fleischpunkten über die Konfiguration als öffentliche Dienstleistung entscheiden soll, die von einem einzigen Konzessionär in jedem der fünf geografischen Gebiete ausgeübt wird Zonen, in die zu diesem Zweck das Staatsgebiet unterteilt wird, ist mit Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG, soweit diese Verordnung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses, nämlich der Erhöhung der Verkehrssicherheit, erforderlich ist.

Ausgehend von dieser Grundlage ist zu klären, ob die Errichtung von fünf Territorialmonopolen für die ordnungsgemäße und wirksame Bereitstellung der Kurse unerlässlich ist.

Die Kammer stellte fest, dass es keinen Zweifel daran gebe, dass bei der untersuchten Tätigkeit eine Regelung administrativer Eingriffe erforderlich sei. Er argumentierte, dass die Verwaltung sicherstellen müsse, dass die Kurse von geeignetem Personal durchgeführt würden und den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in diesem Bereich entsprächen, damit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet sei. dass die Tests, denen sich die Bewerber um die Wiedererlangung der Punkte unterzogen haben, in gewisser Weise streng durchgeführt wurden; dass die Kurse an Orten angeboten werden, die nicht allzu weit von ihren Nutzern entfernt sind, und dass daher das gesamte Staatsgebiet Zugang zu dem Dienst hat und dass die Kosten nicht übermäßig hoch oder unerschwinglich sind.

Die Richter sind jedoch der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft und der Nationale Verband der Fahrschulen nicht hinreichend begründet haben, dass diese Forderungen nur in einem Monopolsystem erfüllt werden können. Er weist darauf hin, dass nicht nachvollziehbar ist, warum eine behördliche Genehmigungsregelung nicht dazu dient, dasselbe Ziel zu erreichen, da es bei der Unterwerfung einer Tätigkeit unter eine behördliche Genehmigung möglich ist, Bedingungen hinsichtlich der Gebietsabdeckung, der Höchstpreise, der Qualifikation des Personals und der Verwaltungskontrollen festzulegen usw. usw

Es betont, dass die allgemeine Regel in dieser Angelegenheit die Dienstleistungsfreiheit ist, woraus folgt, dass die Beschränkungen dieser (und nicht die Freiheit) gerechtfertigt werden müssen, und bekräftigt, dass diese Rechtfertigung insbesondere dann erforderlich ist, wenn die Beschränkung Die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Rechtsdienstleistungen wurde weitestgehend als die Errichtung eines Monopolregimes bezeichnet. In diesem Sinne kommt die Kammer zu dem Schluss, dass es anhand der in der Verwaltungsakte erhobenen und der in der Instanz vorgelegten Daten nicht gerechtfertigt ist, dass die Kurse zur Erlangung von Führerscheinpunkten mit einer weniger restriktiven Regelung nicht korrekt und effektiv durchgeführt werden können die Freiheit der Dienstleistungserbringung.

Kurz gesagt wirft es dem Obersten Gerichtshof vor, dass er nicht ausreichend zwischen der Ausschreibungsbekanntmachung der GD Verkehr und der Verordnung INT/2596/2005 über den Grunddienst unterschieden habe. Daraus geht hervor, dass nach Prüfung des Nichtigkeitsanspruchs der antragstellenden Partei diese die Ausschreibungsbekanntmachung und den TACRC-Beschluss hätte annullieren müssen und dann gemäß Art. 27 LJCA hätte auch die Nichtigkeit des angefochtenen Abschnitts der Verordnung erklären müssen, da es für die indirekte Anhörung seiner Anfechtung zuständig ist.