GESETZ 1/2022 vom 7. April, das das Gesetz 16/2018 ändert




Der Rechtsberater

Zusammenfassung

Im Namen des Königs und als Präsident der Autonomen Gemeinschaft Aragonien verkünde ich dieses von den Gerichten Aragoniens genehmigte Gesetz und ordne seine Veröffentlichung im „Amtsblatt von Aragonien“ und im „Amtsblatt des Staates“ an in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 45 des Autonomiestatuts von Aragonien.

PRÄAMBEL

Artikel 71.52. Das Autonomiestatut von Aragonien weist der Autonomen Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in Fragen des Sports zu, insbesondere seiner Förderung, der Regulierung des Sporttrainings, der ausgewogenen räumlichen Planung von Sportgeräten, der Förderung von Modernisierung und hoher sportlicher Leistung sowie der Prävention und Kontrolle von Gewalt im Sport.

Auf der Grundlage dieser Zuständigkeit genehmigten die Gerichte von Aragonien das Gesetz 16/2018 vom 4. Dezember über körperliche Aktivität und Sport in Aragonien („Amtsblatt von Aragonien“, Nummer 244, vom 19. Dezember 2018).

In Bezug auf die Artikel 6.bb), 80, 81, 82, 101.1.h) und 101.1.x), 102.q) und 103.b) des genannten Gesetzes äußert der Staat Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit und ist der Ansicht, dass dies der Fall ist in allen Aspekten geregelt, die über den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Gemeinschaft Aragonien hinausgehen.

Angesichts dieser Diskrepanzen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 33.2 des Organgesetzes 2/1979 vom 3. Oktober des Verfassungsgerichts traf sich die bilaterale Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Aragonien und dem Staat, um die Kompetenzdiskrepanzen zu prüfen und eine Lösung vorzuschlagen in Bezug auf die zitierten Artikel manifestiert.

Am 29. Juli 2019 hat die Kommission für bilaterale Zusammenarbeit zwischen Aragonien und dem Staat eine Vereinbarung getroffen, wonach sich die Regierung von Aragonien verpflichtet, die Änderung von Artikel 81 in seinen Abschnitten 4 und 6 unter den ausdrücklich vereinbarten Bedingungen zu fördern, des Artikels 6.bb) und Artikel 101.1.x) des Gesetzes 16/2018 vom 4. Dezember über körperliche Aktivität und Sport in Aragón.

Aufgrund der erzielten Vereinbarung, in der beide Parteien vereinbart haben, die geäußerten Unstimmigkeiten zu berücksichtigen, wird das Gesetz 16/2018 vom 4. Dezember über körperliche Aktivität und Sport in Aragonien gemäß den im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Aragonien und dem Staat Aragonien vereinbarten Bedingungen geändert Kommission vom 29. Juli 2019.

Andererseits gemäß den Vereinbarungen mit der Generalstaatsverwaltung in der oben genannten Bilateralen Kommission, soweit sie sich auf die Beschränkung der Anwendung des Gesetzes 16/2018 vom 4. Dezember auf den territorialen Geltungsbereich der Autonomen Gemeinschaft beziehen Aragon wurde es als angemessen erachtet, die in Artikel 30 des Gesetzes vorgesehenen Beschränkungen in Bezug auf Trainings- und Zurückbehaltungsrechte auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Sportler unter 16 Jahren eine Sportlizenz bei einer anderen Sportorganisation der Autonomen Region abschließt Gemeinschaft von Aragon.

Schließlich verlangt Artikel 83 des Gesetzes über freiwilliges Engagement im Sport in seinem ersten Abschnitt, dass für die Ausübung sportlicher Freiwilligentätigkeiten und für körperliche Aktivitäten technischer Art, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung von Bewegungen stehen, die gleiche Kompetenz vorliegen muss dies wird in § 81 für die Fälle gefordert, in denen diese Tätigkeiten berufsmäßig ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang müssen die erheblichen wirtschaftlichen Kosten und der Zeitaufwand berücksichtigt werden, die mit der Teilnahme an einer offiziellen Sportausbildung verbunden sind. Diese können von der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sport abhalten, mit den schwerwiegenden sozialen Folgen, die dies mit sich bringt, da die Ausübung von Sport in bestimmten Sektoren erheblich eingeschränkt wird der Bevölkerung. Aus diesem Grund wird es in den Fällen, in denen sich die Aktivität hauptsächlich an Personen richtet, die in einer Sportorganisation registriert sind, als angemessen erachtet, dass eine angemessene föderale Ausbildung, die zuvor der zuständigen Generaldirektion für Sport mitgeteilt wurde, auch für diese Personen gilt werde es fahren.

In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Ausübung körperlicher Betätigung durch Menschen mit Behinderungen muss berücksichtigt werden, dass der in Artikel 57 des Gesetzes vorgesehene aragonesische Sportverband für Menschen mit Behinderungen noch nicht gegründet wurde. Aus diesem Grund und solange dieser Verband nicht gegründet wird, kann die Ausbildung derjenigen, die ihre sportliche Freiwilligentätigkeit auf Menschen mit irgendeiner Art von Behinderung ausrichten, von den aragonesischen Sporteinrichtungen übernommen werden, in denen sie diese entwickeln werden Aktivität. Auch der Inhalt dieser Schulung muss zuvor der zuständigen Generaldirektion Sport mitgeteilt werden.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes 2/2009 vom 11. Mai des Präsidenten und der Regierung von Aragonien wurde der Gesetzesentwurf vom Technischen Generalsekretariat des Ministeriums für Bildung, Kultur und Sport und vom Generaldirektion Rechtsdienstleistungen.

Einzelartikel Änderung des Gesetzes 16/2018 vom 4. Dezember über körperliche Aktivität und Sport in Aragón

Erstens: Artikel 6 Abschnitt bb) wird geändert und lautet nun wie folgt:

  • bb) Entwicklung der notwendigen Mechanismen, die Werbung auf Ausrüstung, Einrichtungen, Sponsoring oder ähnlichem für alle Arten von Sportwetten im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Aragonien und für jede Art von Geschäft im Zusammenhang mit Prostitution verbieten. Dieses Verbot betrifft alle Sportkategorien und gilt, solange das betreffende Unternehmen seinen Sitz in Aragonien hat und der Wettbewerb, die Aktivität oder die Sportveranstaltung lokal, provinziell oder regional in Aragonien stattfindet.

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Zurück. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 30 werden geändert und lauten wie folgt:

Artikel 30 Ausbildungsrechte

1. Im Falle von Sportlern unter 16 Jahren und als Garantie für den Schutz der Interessen des Minderjährigen dürfen bei der Unterzeichnung einer Lizenz keine Zurückbehaltungs- oder Ausbildungsrechte oder jede andere Art von wirtschaftlicher Entschädigung verlangt werden eine weitere Sporteinheit der Autonomen Gemeinschaft Aragonien.

2. Der zuständige Generaldirektor für Sportangelegenheiten sorgt dafür, dass die aragonesischen Sportorganisationen dieser Verpflichtung nachkommen, und die Sportverbände müssen dabei zusammenarbeiten, die in jedem Fall dieselbe Generaldirektion informieren, wenn sie Beweise oder Hinweise auf die Einhaltung dieser Verpflichtung haben

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Sehr. Abschnitt 4 von Artikel 81 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

4. Für die Ausübung des Berufs des Sportdirektors ist der Nachweis der für diese Funktionen erforderlichen Befähigung durch entsprechende amtliche Qualifikationen oder Berufszeugnisse erforderlich.

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Vier. Artikel 6 Abschnitt 81 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

6. Für den Fall, dass die berufliche Tätigkeit ausschließlich im Bereich der Vorbereitung, Konditionierung oder körperlichen Leistungsfähigkeit von Sportlern und Mannschaften ausgeübt wird, ist der Nachweis der erforderlichen Kompetenz für diese Funktionen durch entsprechende offizielle Qualifikationen oder Berufszeugnisse erforderlich .

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Fünf. Artikel 1 Abschnitt 83 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

1. Die Ausübung sportlicher, ehrenamtlicher Tätigkeiten und körperliche Betätigung technischer Art, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung von Bewegungen steht, erfordert die gleiche Kompetenz, die in den vorstehenden Artikeln enthalten ist, um die angemessene Ausübung körperlicher Betätigung und Sportarten zu gewährleisten die notwendigen Bedingungen für Sicherheit und Wirksamkeit.

Körperliche sportliche Aktivitäten mit Freizeit- und Non-Profit-Bußgeldern können jedoch auch von Freiwilligen durchgeführt werden, die über eine föderale Ausbildung in der entsprechenden Modalität oder Sportfachrichtung verfügen, sofern sich diese Aktivitäten hauptsächlich an Mitglieder einer Körperschaft richten. Sport. Die Schulung wird grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten. Vor der Verbreitung müssen die Verbände den Inhalt dem für Sport zuständigen Generaldirektor mitteilen. Ebenso sind der Generaldirektion die Personen bekannt zu geben, die den entsprechenden föderalen Abschluss erwerben werden.

Solange der in Artikel 57 dieses Gesetzes vorgesehene aragonesische Sportverband für Menschen mit Behinderungen nicht gegründet wird, kann die Ausbildung derjenigen, die ihre sportliche Freiwilligentätigkeit auf Menschen mit irgendeiner Art von Behinderung ausrichten, unter bestimmten Bedingungen verteilt werden wie im vorherigen Absatz dargelegt, durch die aragonesischen Sporteinrichtungen, in denen sie die Aktivität durchführen werden.

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sechs. Buchstabe x) von Artikel 101.1 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

  • x) Das Einfügen von Werbung für alle Arten von Sportwetten im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Aragonien und für jede Art von Geschäft im Zusammenhang mit Prostitution, in Teams, Einrichtungen, Sponsoring oder Ähnlichem bei jeder Art von Wettbewerb, Aktivität oder Sport Veranstaltung, wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in Aragonien hat und der Wettbewerb, die Aktivität oder die Sportveranstaltung lokal, provinziell oder regional in Aragonien ist.

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Einzige Schlussbestimmung Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im „Amtsblatt von Aragón“ in Kraft.

Deshalb befehle ich allen Bürgern, für die dieses Gesetz gilt, es einzuhalten, und den Gerichten und Behörden, für die es zuständig ist, es durchzusetzen.