Verordnung EFP/414/2023 vom 26. April, die die ändert




Der Rechtsberater

Zusammenfassung

Das Organgesetz 2/2006 vom 3. Mai über Bildung, geändert durch das Organgesetz 3/2020 vom 29. Dezember, legt in seinem Artikel 84.1 fest, dass Bildungsverwaltungen die Zulassung von Studierenden zu öffentlichen und privaten subventionierten Zentren so regeln, dass dies der Fall ist garantiert das Recht auf Bildung, Zugang unter gleichen Bedingungen und die freie Wahl des Bildungszentrums durch Väter, Mütter oder Erziehungsberechtigte. Diese Regelung wird die notwendigen Maßnahmen vorsehen, um eine Segregation des Studierenden aus sozioökonomischen oder anderen Gründen zu verhindern. Erwarten Sie in jedem Fall eine angemessene und ausgewogene Verteilung der Schüler mit besonderem Bedarf an pädagogischer Unterstützung auf die Schulen.

Königlicher Erlass 1635/2009 vom 30. Oktober, der die Zulassung von Studierenden zu öffentlichen und privaten subventionierten Zentren regelt, die Anforderungen, die Zentren, die den ersten Zyklus frühkindlicher Bildung und Kundendienst anbieten, erfüllen müssen. Studierende mit einem besonderen Bedarf an pädagogischer Unterstützung legt im Rahmen der Geschäftsführung des Bildungsministeriums die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die bei der Zulassung von Studierenden in öffentlichen und subventionierten privaten Zentren einzuhalten sind. In seiner Schlussbestimmung wird dem Bildungsministerium, dem derzeitigen Ministerium für Bildung und Berufsbildung, erstmals die Genehmigung erteilt, diese gemäß Kapitel III, über die Schulbildung in öffentlichen und privaten subventionierten Zentren, von Titel II, Gerechtigkeit in der Bildung, zu entwickeln Organgesetz 2/2006 vom 3. Mai.

Die Verordnung ECD/724/2015 vom 22. April, die die Zulassung von Studierenden in öffentlichen und privaten subventionierten Zentren regelt, die in den Städten Ceuta und Melilla den zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung, der Grundschule, der obligatorischen Sekundarschulbildung und des Abiturunterrichts unterrichten, umfasst In Artikel 7 wird die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Zulassungsgarantiekommission festgelegt, die in den Städten Ceuta und Melilla eingerichtet werden muss. Aus dem oben genannten Artikel geht hervor, dass der Vorsitz der Zulassungsgarantiekommission beim Provinzdirektor oder einer von ihm beauftragten Person liegt.

Als Ergebnis des Urteils Nr. 005/23 vom 26. Januar des Streitverwaltungsgerichts Nr. 1 von Melilla, die Unregelmäßigkeit, die in der Verordnung ECD/724/2015 vom 22. April entstanden ist, indem sie festlegt, dass gegen die Vereinbarungen und Entscheidungen der Zulassungsgarantiekommission beim Inhaber der Provinzialdirektion für Bildung Berufung eingelegt werden kann dasselbe Gremium, dem, wie besiegelt, die Präsidentschaft der Kommission zukommt, mit der Folge, dass das Gremium, das über die Berufung entscheidet, dasselbe ist, das die Handlung vorschreibt, und nicht der hierarchische Vorgesetzte. Daher wird die Anordnung in diesem Punkt dringend geändert.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und zur Gewährleistung der Rechte und legitimen Interessen der Bewerber bei den Zulassungsverfahren von Studierenden in konzertierten öffentlichen und privaten Bildungszentren, die in den Städten den zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung, der Grundschule, der obligatorischen Sekundarschulbildung und des Abiturunterrichts unterrichten von Ceuta und Melilla und ständige Stellungnahme des staatlichen Schulrates, auf der Grundlage des oben Gesagten, verfügbar:

Einziger Artikel zur Änderung der Verordnung ECD/724/2015 vom 22. April, die die Aufnahme von Studenten in subventionierten öffentlichen und privaten Zentren regelt, die in den Städten Ceuta den zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung, der Grundschule, der obligatorischen Sekundarschulbildung und des Abiturunterrichts unterrichten und Melilla

Die Verordnung ECD/724/2015 vom 22. April, die die Zulassung von Studierenden in öffentlichen und privaten subventionierten Zentren regelt, die in den Städten Ceuta und Melilla den zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung, der Grundschule, der obligatorischen Sekundarschulbildung und des Abiturunterrichts unterrichten, wurde geändert in den folgenden Begriffen:

  • Erstens: Abschnitt 1.a) von Artikel 7, Zusammensetzung und Wirkungsweise, wurde wie folgt geändert:
    • a) Der Leiter des Bildungsinspektionsdienstes der Provinzdirektion oder der von ihm beauftragte Inspektor, der sein Amt als Präsident ausübt.

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  • Zurück. Abschnitt 1.g) von Artikel 7, Zusammensetzung und Wirkungsweise, wird gestrichen.LE0000551448_20230427Gehen Sie zu Betroffene Norm
  • Sehr. Abschnitt 1.h) von Artikel 7, Zusammensetzung und Wirkungsweise, wird zu Abschnitt 1.g).LE0000551448_20230427Gehen Sie zu Betroffene Norm

Einzige Schlussbestimmung Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Staates in Kraft.