Verordnung EFP/1274/2022 vom 16. Dezember, die Änderungen vornimmt




Der Rechtsberater

Zusammenfassung

Die Verordnung EFP/1418/2018 vom 27. Dezember zur Schaffung des Vertragsausschusses und zur Einrichtung des Vertragsausschusses des Ministeriums für Bildung und Berufsbildung, geändert durch die Verordnung EFP/38/2021, ist eine Norm, nach der sich diese Gremien bisher richten Regulierung im Rahmen der Abteilung.

Forderungen zur Verbesserung des Wortlauts von Artikel 3.2.f) der Verordnung EFP/1418/2018 in Bezug auf Verträge, die vom Aktionsbereich des Vertragsausschusses des Ministeriums für Bildung und Berufsbildung ausgeschlossen sind. Sie gibt nicht vor, die Verordnung zu ändern, sondern sie klarer und unmissverständlicher auszudrücken. Damit soll klargestellt werden, dass sich der in diesem Unterabschnitt vorgesehene Ausschluss auf Aufträge bezieht, die im vereinfachten offenen Verfahren vergeben werden, wenn sie nach dem Verfahren von Artikel 159.6 des Gesetzes über Verträge des öffentlichen Sektors (dem sogenannten supervereinfachten) effektiv bearbeitet werden. nicht, wenn die Voraussetzungen dafür lediglich erfüllt sind. Auf diese Weise werden durch diese Anordnung die Funktionen des Vertragsausschusses ausschließlich in Bezug auf die Klärung der von seinem Anwendungsbereich ausgenommenen Verträge gemäß der in den Artikeln 323 und 326 des Gesetzes 9/2017 vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung geändert , vom 8. November, über öffentliche Aufträge. Andererseits muss die Bestimmung gemäß den Bestimmungen von Artikel 22.2 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober in Form einer Ministerialverordnung erfolgen.

In Bezug auf Inhalt und Geltungsbereich beachtet diese Verordnung die in Artikel 129 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen genannten Grundsätze einer guten Rechtsetzung. Sie entspricht den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Wirksamkeit im Sinne der vorstehenden Absätze, in denen die Notwendigkeit und die mit ihrer Genehmigung verfolgten Bußgelder erläutert werden. Es steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es das am besten geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist, und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit aufgrund seiner Einbindung in die Rechtsordnung. Ebenso wird der Grundsatz der Transparenz eingehalten und der Vertragsausschuss und der Vertragsausschuss des Ministeriums für Bildung und Berufsbildung werden reguliert. Schließlich steht es im Einklang mit dem Grundsatz der Effizienz, da es sich um eine Norm handelt, die keine Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringt.

Diese Bestellung wurde dem Bericht des Staatlichen Beratungsausschusses für öffentliches Beschaffungswesen gemäß den Bestimmungen von Artikel 328.3.c) des Gesetzes 9/2017 vom 8. November und der ersten Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 1098/2001 vom vorgelegt 12. Oktober, der die allgemeine Verordnung über das Vertragsgesetz für die öffentliche Verwaltung genehmigt und in ähnlicher Weise vom Staatsanwalt und von der delegierten Intervention in der Abteilung informiert wurde.

Kraft dessen, mit vorheriger Zustimmung des Ministers für Finanzen und öffentliche Verwaltung, verfügbar:

Einzelartikel Änderung des Erlasses EFP/1418/2018 vom 27. Dezember zur Einrichtung des Rekrutierungsausschusses und zur Konstituierung des Rekrutierungsausschusses des Ministeriums für Bildung und Berufsbildung

Buchstabe f) von Abschnitt 2 von Artikel 3 der Verordnung EFP/1418/2018 vom 27. Dezember, mit der der Vertragsausschuss geschaffen und der Vertragsausschuss des Ministeriums für Bildung und Berufsbildung eingerichtet wird, wird geändert, geändert durch die Verordnung EFP/38/ 2021 vom 21. Januar, mit folgender Fassung:

LE0000634842_20210127Gehen Sie zu Betroffene Norm

Einzige Schlussbestimmung Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.