Das neue Modell der Ratenzahlung von Unternehmen soll Unternehmen unter einer Million Euro ausweisen Legal News

Das Projekt zur Änderung der Verordnung HFP/227/2017 vom 13. März ist bereits veröffentlicht, das das Modell 202 genehmigt, um Ratenzahlungen aufgrund der Körperschaftssteuer und der Einkommenssteuer von Nichtansässigen zu leisten, die Betriebsstätten und Körperschaften im Rahmen des Einkommenszuweisungssystems entsprechen im Ausland mit einer Niederlassung auf spanischem Hoheitsgebiet und Modell 222, um Ratenzahlungen auf Grund der Körperschaftsteuer im Rahmen des Steuerkonsolidierungsregimes zu leisten und die allgemeinen Bedingungen und das Verfahren für Ihre elektronische Einreichung festzulegen.

Das sind die Neuerungen, die die neuen Vorschriften mit sich bringen werden.

Identifizierung von Mitwirkenden mit einem Umsatz von weniger als einer Million Euro

Infolge der durch das Gesetz 31/2022 vom 23. Dezember vorgenommenen Änderungen des Allgemeinen Staatshaushalts für das Jahr 2023 in der Körperschaftssteuer, mit Auswirkungen auf Steuerzeiträume, die am 1. Januar 2023 beginnen, bestehend aus der Einführung eines ermäßigbaren Steuersatzes, der für solche Sachverhalte gilt, die im vorangegangenen Besteuerungszeitraum einen Umsatz von weniger als einer Million Euro hatten, und einer zweifachen Ermäßigung des allgemeinen Steuersatzes, und mit dem Ziel, den Steuerpflichtigen bei der Selbstvervollständigung zu unterstützen -Bewertung der Teilblätter, Modelle 202 und 222, einschließlich als zusätzliche Daten, eine Marke, die mit den Einheiten identisch ist, mit der Einfuhr der Zahl der Verhandlungen des niedrigeren unmittelbar vorangegangenen Steuerzeitraums bis 1 Million Euro.

Einbeziehung der Steuerbemessungsgrundlagen der Tochtergesellschaften in das Konsolidierungsregime

Auf der anderen Seite wurde das Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember zur Errichtung vorübergehender Energiesteuern und Kreditinstitute und Finanzkreditinstitute eingeführt, mit dem die vorübergehende Solidaritätssteuer auf große Vermögen und bestimmte Änderungen der Steuervorschriften in Gesetz 27 eingeführt wurden /2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer eine achtzehnte Zusatzbestimmung, die mit Wirkung für die im Jahr 2023 beginnenden Besteuerungszeiträume vorübergehend eine Maßnahme bei der Bestimmung des Steuerpflichtigen im Rahmen der steuerlichen Zusammenlegung enthält, die darin besteht dass die Steuerbemessungsgrundlage der Steuergruppe die positiven Steuerbemessungsgrundlagen und 50 Prozent der individuellen negativen Steuerbemessungsgrundlagen umfasst, die jedem einzelnen der zur Steuergruppe gehörenden Unternehmen entsprechen.

Die Steuerbemessungsgrundlagen, die nicht in der Steuerbemessungsgrundlage der Steuergruppe enthalten sind, werden in jeder der ersten zehn Steuerperioden, die am 1. Januar 2024 beginnen, in die Steuerbemessungsgrundlage derselben einbezogen.

Folglich wird zur Anpassung des Modells 222 an die Bestimmungen des Gesetzes 38/2022 vom 27. Dezember das Modell 222 sowie der Anhang „Mitteilung zusätzlicher Daten“ Teil 2 geändert, um in Abschnitt 7 der zusätzlichen Informationen die individuelle Negativsteuer zu erfassen Grundlagen bis zur Integration durch die achtzehnte Zusatzbestimmung des Körperschaftsteuergesetzes.

Ersatz von Anhängen in den Modellen 202 und 22

Folglich ersetzt die neue Verordnung Anhang I der Verordnung HFP/227/2017 vom 13. März, die als Anhang I dieser neuen Bestimmung erscheint. In gleicher Weise wird Anhang II der Verordnung HFP/227/2017 vom 13. März gebildet, für die er als Anhang II der Verordnung von 2023 erscheint.

Die neuen Muster 202 und 222 werden erstmals für die Selbsteinschätzung von Splitpages anwendbar sein, deren Abgabefrist im April 2023 beginnt.