Künstler, Selbständige und in einem besonderen Arbeitsverhältnis können ab diesem Donnerstag ihren Einkommensteuerabzug senken · Impressum

Ab diesem Donnerstag, dem 26. Januar, werden die Quellensteuern von Künstlern mit dem Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 31/2023 vom 24. Januar, das die IRPF-Vorschriften ändert, reduziert.

Der Freibetrag steigt von 15 auf 2 % des Mindestsatzes für Künstlerinnen und Künstler, die in einem besonderen Arbeitsverhältnis stehen, und von 15 auf 7 % für Selbstständige mit einem Einkommen von weniger als 15.000 Euro, wie im Amt veröffentlicht Amtsblatt (BOE).

Senkung des Mindeststeuerabzugs in der Modalität der Arbeitsbeziehungen

Dieser Königliche Erlass sieht eine Änderung von Abschnitt 2 von Artikel 86 des Königlichen Erlasses 439/2007 vom 30. März (IRPF-Verordnung) vor, der nun wie folgt lautet:

"2. Der sich aus den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts ergebende Steuerabzug darf bei Verträgen oder Verhältnissen von weniger als einem Jahr oder aus einem besonderen Arbeitsverhältnis von Künstlern, die ihre künstlerische Tätigkeit ausüben, 2 Prozent nicht unterschreiten. audiovisuelle und musikalische sowie Personen, die technische oder Hilfstätigkeiten ausüben, die für die Entwicklung dieser Tätigkeit erforderlich sind, nicht weniger als 15 Prozent, wenn das Arbeitseinkommen aus anderen besonderen Arbeitsverhältnissen abhängiger Art stammt. Die oben genannten Prozentsätze betragen 0,8 % bzw. 6 %, wenn in Ceuta und Melilla ein Arbeitseinkommen erzielt wird, das von dem in Artikel 68.4 des Steuergesetzes vorgesehenen Abzug profitiert.

Die im vorstehenden Absatz genannten Mindestsätze von 6 und 15 Prozent des Quellensteuerabzugs gelten jedoch nicht für die Einkünfte der Verurteilten in den Justizvollzugsanstalten noch für die Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen besonderer Art, die eine Person betreffen mit a Behinderung.

Reduzierung des Quellensteuerabzugs für Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit

Wieder einmal wird Artikel 1 Absatz 95 des Königlichen Dekrets 439/2007 vom 30. März (IRPF-Verordnung) geändert, der wie folgt lauten wird:
"einer. Handelt es sich bei den Erträgen um eine Gegenleistung für eine Berufstätigkeit, beträgt der Quellensteuersatz 1 Prozent auf das voll ausgezahlte Einkommen.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes beträgt der Quellensteuersatz für Steuerpflichtige, die mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beginnen, 7 Prozent im Steuerzeitraum der Aufnahme der Tätigkeit und in den beiden folgenden, solange sie keine ausgeübt haben Berufstätigkeit im Jahr vor Beginn der Tätigkeit

Für die Anwendung der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Art des Quellensteuerabzugs schuldet der Steuerzahler dem Zahler der Einkünfte den Eintritt dieses Umstands, wobei der Zahler verpflichtet ist, die ordnungsgemäß unterzeichnete Mitteilung aufzubewahren.

Der Quellensteuersatz beträgt 7 Prozent bei Rücksendungen an:

a) Kommunale Sammler.

b) Versicherungsmakler, die sich der Dienste externer Erfüllungsgehilfen bedienen.

c) Handelsdelegierte der staatlichen Lotterien und der staatlichen Glücksspielgesellschaft.

d) Steuerzahler, die Tätigkeiten ausüben, die in den Gruppen 851, 852, 853, 861, 862, 864 und 869 des zweiten Abschnitts und in den Gruppen 01, 02, 03 und 05 des dritten Abschnitts der Aktivitätssteuersätze Economic enthalten sind, genehmigt zusammen mit der Anweisung für seine Anwendung durch das Königliche Gesetzesdekret 1175/1990 vom 28. September, oder wenn die Gegenleistung für diese berufliche Tätigkeit aus einer Erbringung von Dienstleistungen stammt, die ihrer Natur nach, wenn sie im Auftrag Dritter ausgeführt würden, dazu gehören würden den Anwendungsbereich des besonderen Arbeitsverhältnisses von Künstlerinnen und Künstlern, die ihre Tätigkeit in den darstellenden, audiovisuellen und musikalischen Künsten ausüben, sowie von Personen, die technische oder Hilfstätigkeiten ausüben, die für die Entwicklung dieser Tätigkeit erforderlich sind, sofern in irgendeiner in den darin vorgesehenen Fällen das Volumen der vollen Maßnahmen der Gesamtheit solcher Tätigkeiten, die dem unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr entsprechen r weniger als 15.000 Euro beträgt und mehr als 75 Prozent der Summe der vollen Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit und Arbeit ausmacht, die der Steuerpflichtige in diesem Jahr erzielt hat.

Für die Anwendung dieser Art des Quellensteuerabzugs muss der Steuerpflichtige dem Zahlungspflichtigen die Erklärungen über den Eintritt dieser Umstände mitteilen, wobei der Zahlungspflichtige verpflichtet ist, die ordnungsgemäß unterzeichnete Mitteilung aufzubewahren.

Diese Prozentsätze werden auf 60 Prozent reduziert, wenn die Erträge zum Abzug in der in Artikel 68.4 des Steuergesetzes vorgesehenen Quote berechtigt sind.»