Kooperationsabkommen in Bildungsfragen zwischen der Regierung von

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER REGIERUNG DES STAATS KATAR

Die Regierung des Königreichs Spanien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Berufsbildung und das Ministerium für Universitäten,

Y

Die Regierung des Staates Katar, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Hochschulbildung,

Im Folgenden als Parteien bezeichnet.

In dem Wunsch, die freundschaftlichen Bande zu festigen und auszubauen und die Zusammenarbeit in Bildungsfragen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu verbessern und unter Berücksichtigung der in beiden Ländern geltenden Gesetze und Vorschriften Errungenschaften und Ziele von gemeinsamem Interesse zu erreichen,

Sie haben Folgendes vereinbart:

erste
Grundlagen der Zusammenarbeit.

Artikulo 1

Die Parteien entwickeln kooperative Beziehungen zwischen den beiden Ländern in allen Bildungsbereichen im Rahmen dieses Abkommens auf der Grundlage von:

  • 1. Gleichheit und Achtung der gegenseitigen Interessen.
  • 2. Respektierung der nationalen Gesetzgebung beider Länder.
  • 3. Die Gewährleistung eines gleichen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Joint Ventures und Initiativen sowie dem Informations- und Erfahrungsaustausch im Rahmen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Vertragsparteien und internationalen Verträgen an dem das Königreich Spanien und der Staat Katar beteiligt sind.
  • 4. Verteilung der geistigen Eigentumsrechte der Partizipien, die sich aus den in Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsprojekten ergeben, unter Berücksichtigung des Beitrags jeder Partei und der Bedingungen, die in den Vereinbarungen und Verträgen festgelegt sind, die jedes Projekt regeln.

zweite
Allgemeinbildende Zusammenarbeit

Artículo 2

Die Parteien werden den Austausch von Besuchen von Fachleuten aus allen Bildungslagern fördern, um sich über die neuesten Fortschritte und Errungenschaften im Bildungsbereich in beiden Ländern zu informieren.

Artículo 3

Die Vertragsparteien werden den Austausch von Schülerdelegationen und Schulsportmannschaften fördern und in beiden Ländern Kunstausstellungen im Schulrahmen organisieren.

Artículo 4

Die Parteien fördern den Erfahrungs- und Informationsaustausch in folgenden Bereichen:

  • 1. Vorschulisches Lernen.
  • 2. Technische und berufliche Ausbildung.
  • 3. Schulverwaltung.
  • 4. Lernressourcenzentren.
  • 5. Aufmerksamkeit für Schüler mit besonderen Bedürfnissen.
  • 6. Aufmerksamkeit für begabte Schüler.
  • 7. Pädagogische Bewertung.
  • 8. Hochschulbildung.

Artículo 5

1. Die Vertragsparteien fördern den Austausch der neuesten Technologien, die in beiden Ländern entwickelt wurden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Fremdsprachenunterricht.

2. Die Vertragsparteien fördern das Erlernen der jeweiligen Sprachen.

Artículo 6

Die Vertragsparteien werden den Austausch von Studienplänen, Lehrmaterial und Veröffentlichungen zwischen beiden Ländern unbeschadet der Rechte an geistigem Eigentum fördern.

Artículo 7

Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch über die von den Bildungseinrichtungen beider Länder verliehenen Qualifikationen und Diplome fördern.

dritte
Allgemeine Bestimmungen

Artículo 8

Um die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, richten Sie einen Gemischten Ausschuss ein, der die Leitung und Kontrolle der folgenden Bereiche wahrnimmt:

  • 1. Ausarbeitung von Programmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens und Festlegung der Verpflichtungen und Kosten, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen.
  • 2. Auslegung und Überwachung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens und Bewertung der Ergebnisse.
  • 3. Vorschlag für neue Synergien zwischen den Vertragsparteien in Angelegenheiten, die in diesem Abkommen enthalten sind.

Der Ausschuss tritt auf Antrag beider Vertragsparteien zusammen und übermittelt seine Empfehlungen an die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, damit diese die entsprechenden Entscheidungen treffen können.

Artículo 9

Die konkreten Instrumente der Formen der Kooperationsvorschläge werden auf Grundlage der Materie und der Bedürfnisse der kooperierenden Gremien beider Vergangenheiten über die genehmigten Kommunikationswege abgestimmt und abgestimmt.

Artículo 10

Die Zusammensetzung der Delegationen, die an Seminaren, Kursen, Vorträgen und anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Austausch von Besuchen zwischen den Vertragsparteien teilnehmen, sowie die Daten und die Dauer solcher Veranstaltungen werden durch den Austausch von Karten über Kommunikationskanäle vereinbart, vorausgesetzt, dass die andere Partei erhält diesbezüglich mindestens vier (4) Monate im Voraus eine Benachrichtigung.

Artículo 11

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Delegation, wenn sie das andere Land besucht, Reisekosten, Krankenversicherung, Unterkunft und andere Nebenkosten, die vor Ort anfallen.

Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten, die sich aus der Anwendung der Artikel dieses Abkommens ergeben, gemäß den geltenden Gesetzen beider Länder und gemäß den verfügbaren Mitteln des Jahreshaushalts.

Artículo 12

Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien bezüglich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens entstehen können, werden gütlich durch Konsultation und gegenseitige Zusammenarbeit beigelegt.

Artículo 13

Die Bestimmungen dieses Abkommens können mit Zustimmung der Redaktion der Vertragsparteien nach dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren geändert werden.

Artículo 14

Das vorliegende Abkommen tritt am Datum der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien die andere schriftlich auf diplomatischem Wege über die Einhaltung der dafür vorgesehenen internen Rechtsverfahren informieren, und das Datum des Inkrafttretens ist das Datum des Inkrafttretens dort, der die letzte von einer der Parteien gesendete Benachrichtigung erhält. Das Abkommen gilt für sechs (6) Jahre und verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Dauer, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen schriftlich und auf diplomatischem Wege ihren Wunsch mit, das Abkommen mit einer Vorankündigung von zu kündigen sechs (6) Jahre, mindestens sechs (XNUMX) Monate ab dem geplanten Datum der Beendigung oder des Ablaufs.

Die Kündigung oder der Ablauf dieser Vereinbarung verhindert nicht den Abschluss eines der laufenden Programme oder Projekte, es sei denn, beide Parteien haben etwas anderes beschlossen.

Hergestellt und signiert in der Stadt Madrid, am 18. Mai 2022, was Hegira 17/19/1443 entspricht, Originale auf der Rückseite in Spanisch, Arabisch und Englisch. Bei unterschiedlicher Auslegung ist die englische Version maßgebend Für die Regierung des Königreichs Spanien, Jos Manuel Albares Bueno, Minister für auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit Für die Regierung des Staates Katar, Mohammed bin Abdulrahman Al Thani, Außenminister.