Kulturelles und pädagogisches Kooperationsabkommen zwischen dem Königreich

ABKOMMEN ZUR KULTURELLEN UND BILDUNGSZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH SPANIEN UND DER REPUBLIK SENEGAL

Das Königreich Spanien und die Republik Senegal, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Wunsch, freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu entwickeln und zu festigen,

in Anerkennung der wichtigen Rolle, die der interkulturelle Dialog in den bilateralen Beziehungen spielt,

in der Überzeugung, dass Austausch und Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu einem besseren Verständnis ihrer jeweiligen Gesellschaften und Kulturen beitragen werden,

Sie haben Folgendes vereinbart:

Artikulo 1

Die Parteien werden ihre Erfahrungen und Informationen über die Kulturpolitik beider Länder austauschen.

Artículo 2

Las Parts fördert die Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen durch Vereinbarungen zwischen Museen, Bibliotheken, Archiven, Kulturerbeinstituten und Theatern.

Artículo 3

Die Vertragsparteien fördern die Organisation von Konferenzen, Symposien und Expertenkolloquien im Rahmen der akademischen Zusammenarbeit zwischen Vergangenheit und Förderung des Austauschs von Studenten, Professoren und Forschern im Bereich Kultur und Kunst.

Artículo 4

Die Parteien werden den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Gründung und Verwaltung von Kulturzentren im Ausland fördern und die Möglichkeit prüfen, solche Zentren in beiden Ländern zu gründen.

Artículo 5

Die Vertragsparteien fördern die Organisation im Rahmen kultureller Aktivitäten sowie die Teilnahme an Kunstausstellungen und kulturellen Werbeaktivitäten, einschließlich der Kreativ- und Kulturwirtschaft.

Artículo 6

Beide Vertragsparteien werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes des kulturellen Erbes, der Restaurierung, des Schutzes und der Erhaltung historischer, kultureller und natürlicher Stätten prüfen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und in in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die sich aus den von beiden Ländern unterzeichneten internationalen Übereinkommen ergeben.

Artículo 7

Jede Vertragspartei garantiert innerhalb ihres Hoheitsgebiets den Schutz der geistigen Eigentumsrechte und verwandten Rechte der anderen Vertragspartei gemäß den in ihren jeweiligen Ländern geltenden Rechtsvorschriften.

Artículo 8

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Bibliotheken, Archive, der Veröffentlichung von Büchern und ihrer Verbreitung zusammen. Der Austausch von Erfahrungen und Fachleuten in diesen Bereichen (z. B. Dokumentaristen, Archivare, Bibliothekare) wird ebenfalls gefördert.

Artículo 9

Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme an internationalen Musik-, Kunst-, Theater- und Filmfestivals, die in beiden Ländern auf Einladung gemäß den von den Organisatoren der Festivals auferlegten Bedingungen stattfinden.

Artículo 10

Beide Vertragsparteien werden die Entwicklung von Beziehungen zwischen ihrer jeweiligen Vergangenheit im Bildungsbereich fördern:

  • a) Zusammenarbeit, Kontakte und direkte Interaktionen zwischen Institutionen und Organisationen erleichtern, die in der Vergangenheit für Bildung verantwortlich waren;
  • b) Erleichterung des Studiums und Unterrichts der Sprachen und Literatur der anderen Vertragspartei.

Artículo 11

Beide Vertragsparteien werden die notwendigen Bedingungen prüfen, um die gegenseitige Anerkennung von Titeln, Diplomen und akademischen Graden gemäß den Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung zu erleichtern.

Artículo 12

Beide Parteien werden den Austausch von Lehrbüchern und anderen nüchternen didaktischen Materialien zu Geschichte, Geographie, Kultur und sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung sowie den Austausch von Kursen, Studienplänen und didaktischen Methoden fördern, die von den Bildungseinrichtungen der beiden Länder veröffentlicht werden.

Artículo 13

Beide Vertragsparteien werden Kontakte zwischen Jugendorganisationen fördern.

Artículo 14

Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Abschiebeorganisationen sowie die Teilnahme an Abschiebeveranstaltungen, die in jedem der beiden Länder stattfinden werden.

Artículo 15

Ausgaben, die sich aus der Ausführung des Abkommens ergeben können, unterliegen der jährlichen Budgetverfügbarkeit jeder der Parteien und ihrer jeweiligen internen Gesetzgebung.

Artículo 16

Beide Vertragsparteien regen die Zusammenarbeit in den in diesem Abkommen genannten Bereichen an, unbeschadet der Rechte und Pflichten, die beide Vertragsparteien aus anderen von ihnen unterzeichneten internationalen Abkommen ableiten, und der Einhaltung der Standards der internationalen Organisationen der jeweiligen Vertragsparteien.

Artículo 17

Die Vertragsparteien beschließen, eine Gemeinsame Kommission einzusetzen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Es entspricht der Gemeinsamen Kommission, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten, die Genehmigung bilateraler Programme der Bildungs- und kulturellen Zusammenarbeit zu fördern, wie die Probleme, die analysiert werden können, werden analysiert, die sich bei der Entwicklung des Übereinkommens ergeben.

Die Koordinierung bei der Durchführung dieses Abkommens in allem, was mit den Aktivitäten und Sitzungen der Gemeinsamen Kommission und den möglichen bilateralen Programmen zusammenhängt, wird von den folgenden Behörden der Vertragsparteien durchgeführt:

  • – Im Namen des Königreichs Spanien, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit.
  • – Im Namen der Republik Senegal, des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Senegalesen im Ausland.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Gremien der nachfolgenden Vertragsparteien zusammen, um sich dort regelmäßig und abwechselnd in Spanien und im Senegal zu treffen, bestimmt das Datum und die Tagesordnung des Treffens auf diplomatischem Weg.

Artículo 18

Alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.

Artículo 19

Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Ergänzungen und Änderungen dieses Abkommens in Form separater Protokolle einführen, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bilden und gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 20 in Kraft treten.

Artículo 20

Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, die zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg ausgetauscht wurde und in der die gleiche Einhaltung der für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren gemeldet wird.

Dieses Abkommen hat eine Laufzeit von fünf Jahren und verlängert sich automatisch um aufeinanderfolgende Zeiträume gleicher Dauer, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen Vertragspartei schriftlich und auf diplomatischem Weg mit, dass sie es nicht sechs Monate im Voraus verlängern möchte entsprechenden Begriff.

Das Kulturabkommen zwischen Spanien und der Republik Senegal vom 16. Juni 1965 wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit oder die Dauer der unter dieser Vereinbarung vereinbarten Aktivitäten oder Programme bis zu ihrer Kündigung.

Geschehen zu Madrid, am 19. September 2019, in zwei Urschriften, jede in Spanisch und Französisch, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für das Königreich Spanien,
Josep Borrell Fontelles,
der Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Zusammenarbeit
Für die Republik Senegal,
Amadou BA,
der Minister für auswärtige Angelegenheiten und Senegalesen im Ausland