Ein Richter weist die Verletzung des Ehrenrechts eines Trainers nach öffentlicher Behinderung der Misshandlung seiner Spieler ab · Legal News

Recht auf Ehre versus Meinungsfreiheit. Auf einigen Sportplätzen entstandene Duelle, die vor einem erstinstanzlichen Gericht in Madrid geführt wurden, das die Forderung nach Schutz des Ehrenrechts des Trainers einer Basketballmannschaft aufgrund der Aussagen von zweien durch ein kürzlich gefälltes Urteil abgewiesen hat ehemalige Spieler der Mannschaft, in Interviews, die einer überregionalen Zeitung gewährt wurden, in denen sie die Tätigkeit des besagten Trainers im Sportbereich in Bezug auf die Ernährung und das Wiegen der Spieler und psychische Misshandlungen kritisieren. Der Richter ist der Ansicht, dass die Angeklagten durch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind, das Vorrang vor dem Recht auf Ehre des Angeklagten hat.

Erstens weist das Urteil darauf hin, dass die Angeklagten weder für die Behandlung ihrer Interviews durch die Medien noch für das Verfassen der Schlagzeilen durch die Journalisten verantwortlich gemacht werden können, die die Artikel verfasst haben, in die die Interviews eingefügt wurden.

Kollision von Rechten

Nach Analyse der rechtswissenschaftlichen Lehre in Bezug auf die Kollision zwischen dem Recht auf Ehre des Angeklagten und der Meinungs- und Informationsfreiheit der Angeklagten kam der Richter zu dem Schluss, dass kein unrechtmäßiger Eingriff in das Recht auf Ehre des Klägers vorliegt und die Freiheit muss eine den Ansprüchen entsprechende Ausdrucksform durchsetzen, die rechtsstaatlich besonders geschützt werden muss, um eine pluralistische öffentliche Meinung zu bilden.

Ja, bei der Beurteilung des Konflikts zwischen den beiden Grundrechten sieht das Urteil vor, dass das allgemeine Interesse an der Information, die Öffentlichkeit der Personen, auf die in den Nachrichten oder Kritiken Bezug genommen wird, und der Umstand des Nichtvorhandenseins zu berücksichtigen sind gebrauchte Begriffe, die für die Person (Antragsteller) unbestreitbar lästig sind.

öffentliche Relevanz

Bedenken Sie in Anbetracht dessen, dass es sich in diesem Fall um eine Angelegenheit von sportlichem Interesse und öffentlicher Relevanz handelt, bei der die beteiligten Personen ein öffentliches Profil mit relevanter öffentlicher und gesellschaftlicher Bekanntheit haben, da der Beklagte Bundestrainer war und die Beklagten sind zwei sehr relevante Persönlichkeiten des Frauenbasketballs.

Darüber hinaus übermittelten die Spieler, wie im Satz ausgeführt, einige Tatsachen, ohne sie mit abwertenden Konnotationen zu versehen, die die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten, was gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Daher haben sie keine Beleidigungen oder Ausdrücke verwendet, die offensichtlich beleidigend oder erniedrigend, in keinem Zusammenhang stehen oder unnötig sind. Im Gegenteil, stellt der Richter klar, fallen die im Rahmen der durchgeführten Befragungen geäußerten Äußerungen in den Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung.

Das Urteil betont, dass der Angeklagte nicht behaupten kann, dass seine Tätigkeit im Sportbereich nicht kritisiert wird, da in den Interviews keinerlei Anspielungen auf sein persönliches Leben gemacht werden oder, wie ausgeführt, Beleidigungen enthalten sind oder beleidigender Ausdruck.

Wahrhaftigkeit

Ebenso wurde das Erfordernis der Richtigkeit für erfüllt erklärt, weil die übermittelten Tatsachen, über die die Beklagten berichten, den entsprechenden sachlichen Halt haben, da es sich nicht um die Offenlegung bloßer Gerüchte handelt. Es sei darauf hingewiesen, dass das Element der Wahrhaftigkeit nicht anhand der geäußerten Meinungen bewertet werden sollte.

Abschließend war der Richter der Ansicht, dass die Äußerungen und Erklärungen der Forderungen durch sein Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind, das Vorrang vor dem Recht auf Ehre des Angeklagten hat.