Verordnung ISM/435/2023 vom 24. April, die die ändert




Arbeitsvertrag

Zusammenfassung

Durch die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 5. Oktober 1983, mit der die organischen Strukturen der Provinzdirektionen der Verwaltungseinheiten und der gemeinsamen Dienste der sozialen Sicherheit eingerichtet werden, werden die Provinzdirektionen in sechs Kategorien aufgeteilt. Diese Kategorien und ihre Verteilung sind bisher unverändert geblieben.

Die Provinzbüros des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit und des Generalschatzmeisters der Sozialen Sicherheit von Las Palmas und Santa Cruz de Teneriffa werden in die Kategorie B-3 eingestuft. In Anbetracht der wichtigen Veränderungen, die sowohl in der Verwaltung als auch in der Aufmerksamkeit gegenüber den Bürgern stattgefunden haben, wurde festgestellt, dass die Ebenen dieser Provinzdirektionen typisch für die Provinzdirektionen einer höheren Kategorie, der B-2, sind. Es lohnt sich, noch eine Reihe weiterer Faktoren hinzuzufügen, wie zum Beispiel die Insellage selbst, die es erforderlich macht, Büros auf den verschiedenen Inseln außerhalb der Hauptstadt offen zu halten, unabhängig von der Größe des Managements und der betreuten Bevölkerung, und die Schwierigkeit, die Belegschaft zu stabilisieren sind Arbeitszentren mit viel persönlicher Mobilität.

Folglich ist es notwendig, eine spezifische Änderung in der in der oben genannten Verordnung festgelegten Kategorisierung vorzunehmen, indem sowohl das Nationale Institut für Soziale Sicherheit als auch der Generalschatzmeister für Soziale Sicherheit zu den Provinzdirektionen Las Palmas und Santa Cruz de Teneriffa erhoben werden aktuelle Kategorie in die Kategorie B-2.

Diese Verordnung entspricht den Grundsätzen der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz und Effizienz gemäß Artikel 129 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen. Damit entspricht es den Grundsätzen der Notwendigkeit und Wirksamkeit, da es als das am besten geeignete Instrument zur Gewährleistung der Erreichung des verfolgten Zwecks dargelegt wird. Es entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem es den genannten Provinzadressen die gleiche Kategorie zuordnet wie den Provinzadressen, mit denen es gleichgesetzt wird; mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn die Initiative mit dem übrigen Rechtssystem kohärent ist; mit dem Grundsatz der Transparenz, da das Ziel und die Begründung der Verordnung in diesem erläuternden Teil klar definiert werden, und schließlich mit dem Grundsatz der Effizienz, der die Rationalisierung der Verwaltung öffentlicher Ressourcen erleichtert.

Diese Anordnung wird in Ausübung der dem Leiter des Ministeriums für Integration, soziale Sicherheit und Migration übertragenen Befugnisse gemäß den Bestimmungen von Artikel 59.2 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober über die Rechtsordnung des Sektors erlassen. Öffentlich.

Aufgrund vorheriger Genehmigung des Ministers für Finanzen und öffentliche Funktionen, verfügbar:

Nico-Artikel

Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 5. Oktober 1983, mit der die organischen Strukturen der Provinzdirektionen der Verwaltungseinheiten und der gemeinsamen Dienste der sozialen Sicherheit geschaffen werden.

Die Abschnitte 1.3 und 1.4 von Artikel 1.1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom 5. Oktober 1983, mit der die organischen Strukturen der Provinzdirektionen der Verwaltungseinheiten und der gemeinsamen Dienste der sozialen Sicherheit festgelegt werden, bleiben bestehen die folgenden Begriffe:

1.3 Kategorie B-2: In Coruña, Alacant/Alicante, Asturien, Biskaya, Cádiz, Gipuzkoa, den Balearen, Las Palmas, Málaga, Murcia, Pontevedra, Santa Cruz de Teneriffa, Sevilla und Saragossa.

1.4 Kategorie B-3: Badajoz, Kantabrien, Castell/Castelln, Córdoba, Girona, Granada, Jan, Len, Lugo, Navarra und Tarragona.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Schlussbestimmung Erstanwendung des Standards

Die Generaldirektion für Regulierung der sozialen Sicherheit wird alle allgemeinen Fragen klären, die bei der Anwendung dieser Verordnung von Bedeutung sein könnten.

Zweite Schlussbestimmung Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.