Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates

Kapitel IIIbis
REPowerEU

Artikel 21a Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG

1. Als zusätzliche nicht erstattungsfähige finanzielle Unterstützung aus dem Verfahren muss ein Betrag von 20,000,000,000 10 2003 87 EUR zu jeweiligen Preisen verfügbar sein, der gemäß Artikel 16 sexies der Richtlinie 10/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (87) bezogen wird. , für seine Durchführung im Rahmen dieser Verordnung, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems des Blocks zu erhöhen, indem die Abhängigkeit von Brennstoffen verringert und die Energieversorgung auf Blockebene diversifiziert wird. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 21e der Richtlinie 5/XNUMX/EG stellen diese Beträge externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel XNUMX Absatz XNUMX der Haushaltsordnung dar.

2. Die prozentuale Zuweisung des in Absatz 1 genannten Betrags, der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, wird auf der Grundlage der in der Methodik von Anhang IVa aufgeführten Indikatoren berechnet.

3. Es ist wichtig, auf Absatz 1 hinzuweisen, er wird ausschließlich den in Artikel 21 quater vorgesehenen Maßnahmen zugeordnet, mit Ausnahme der in Artikel 21 quater, Absatz 3, Buchstabe a) vorgesehenen Maßnahmen. Sie kann auch die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Kosten decken.

4. Die Verpflichtungskredite in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Betrag stehen dem Importeur ab dem 1. März 2023 automatisch zur Verfügung.

5. Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf Aufteilung einer Einfuhr einreichen, die seinen Prozentsatz nicht übersteigt, indem er die in Artikel 21 quatern genannten Investitionen in seinen Plan aufnimmt und seine geschätzten Kosten angibt.

6. Der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassene Durchführungsbeschluss des Rates legte den Betrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmen fest, der dem Mitgliedstaat bei Einreichung eines Antrags gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugewiesen wurde. Der Betrag wird je nach verfügbaren Mitteln gemäß Artikel 24 in Raten ausgezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat die in Bezug auf die Umsetzung der genannten Maßnahmen ermittelten Etappenziele und Ziele zufriedenstellend erreicht hat. bezieht sich auf Artikel 21 quater.

Artikel 21b Programmressourcen der geteilten Verwaltung zur Unterstützung der Ziele von REPowerEU

1. Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel können die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für den Zeitraum 2021–2027 Unterstützung für die in Artikel 21 quater Absatz 3 dieser Verordnung genannten Ziele der finanzierten Programme beantragen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der Kohäsionsfonds unter den in Artikel 26 bis der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für 2021-2027 und in den Verordnungsspezifikationen der einzelnen Fonds festgelegten Bedingungen. Diese Unterstützung wird gemäß der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für 2021-2027 und den spezifischen Vorschriften der einzelnen Fonds durchgeführt.

2. Mittel können gemäß Artikel 4bis der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) übertragen werden, um die in Artikel 21 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu unterstützen.

Artikel 21c Kapitel von REPowerEU in Aufbau- und Resilienzplänen

1. Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission bis zum 1. März 2023 vorgelegt werden und die den Einsatz zusätzlicher Mittel gemäß den Artikeln 14, 21a oder 21ter erfordern, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten, das Maßnahmen mit den entsprechenden Meilensteinen und Zielen enthält. Die Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels werden ab dem 1. Februar 2022 neue Reformen und Investitionen sein, wobei der erweiterte Teil der Reformen und Investitionen in dem bereits für den betreffenden Mitgliedstaat angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten ist.

2. Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die einer Kürzung des maximalen Finanzbeitrags gemäß Artikel 11 Absatz 2 unterliegen, auch Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, die in den ohnehin angenommenen Durchführungsbeschlüssen des REPowerEU-Rates vorgesehen sind verlängert wurde, bis zu einer Einfuhr von geschätzten Kosten in Höhe dieser Kürzung.

3. Die Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels zielen darauf ab, zu mindestens einem der folgenden Ziele beizutragen:

  • a) die Verbesserung der Energieinfrastrukturen und -anlagen, um den unmittelbaren Bedarf an sicherer Gasversorgung, einschließlich Flüssigerdgas, zu decken, insbesondere um eine Diversifizierung der Versorgung im Interesse der Einheit als Ganzes zu ermöglichen; Maßnahmen im Zusammenhang mit Erdölinfrastrukturen und -anlagen, die zur Deckung des unmittelbaren Versorgungssicherheitsbedarfs erforderlich sind, dürfen nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn dieser der außerordentlichen vorübergehenden Ausnahme gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Verordnung (EU ) Nr. 833/2014 spätestens am 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit vom Erdöl und seiner geografischen Lage;
  • b) die Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden und Energieinfrastrukturen, die Dekarbonisierung der Industrie, die Steigerung der Produktion und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und nachhaltigem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie die Erhöhung des Anteils und die Beschleunigung der Nutzung von erneuerbare Energie;
  • (c) die Bekämpfung der Energiearmut;
  • d) Anreize zur Senkung des Energiebedarfs;
  • e) die Beseitigung von inländischen und grenzüberschreitenden Flaschen bei Energietransport und -verteilung, Unterstützung der Stromspeicherung und Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie Unterstützung des emissionsfreien Verkehrs und seiner Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahn;
  • f) Unterstützung der in den Buchstaben a) bis e) festgelegten Ziele durch beschleunigte Umschulung von Arbeitnehmern in umweltbezogenen und digitalen Fähigkeiten, beispielsweise durch Unterstützung von Wertschöpfungsketten bei wichtigen Rohstoffen und Technologien im Zusammenhang mit dem grünen Übergang

4. Das REPowerEU-Kapitel wird auch erläutern, wie die Maßnahmen in diesem Kapitel mit den Bemühungen des betreffenden Staates in Einklang stehen, die in Absatz 3 dargelegten Ziele zu erreichen, wobei die bereits im Umsetzungsbeschluss des Rates vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt werden angenommen, und der Gesamtbeitrag dieser Maßnahmen und anderer ergänzender oder flankierender Maßnahmen mit nationaler und Unionsfinanzierung zu diesen Zielen wird repliziert.

5. Die geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel vorgesehenen Reformen und Investitionen wurden bei der Berechnung der Gesamtausstattung des Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f) und Artikel 19 nicht berücksichtigt, Absatz 3 Buchstabe f).

6. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz, keine erheblichen Nachteile zu verursachen, nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels, vorbehaltlich einer positiven Bewertung durch die Kommission, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • a) die Maßnahme ist notwendig und verhältnismäßig, um den unmittelbaren Bedarf an Versorgungssicherheit gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels zu decken, wobei praktikable sauberere Alternativen und die Risiken von Blockadeeffekten zu berücksichtigen sind;
  • b) Der betreffende Mitgliedstaat hat zufriedenstellende Anstrengungen unternommen, um potenzielle Schäden für Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nach Möglichkeit zu begrenzen und Schäden durch andere Maßnahmen, wie z REPowerEU-Kapitel;
  • c) die Maßnahme gefährdet nicht das Erreichen der Klimaziele der Union für 2030 und des Klimaneutralitätsziels der EU für 2050, basierend auf qualitativen Erwägungen;
  • d) die Maßnahme wird voraussichtlich ab dem 31. Dezember 2026 einsatzbereit sein.

7. Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung arbeitet der Ausschuss eng mit dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen. Die Kommission kann Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat muss die angeforderten zusätzlichen Informationen bereitstellen.

8. Die gemäß Artikel 21bis zur Verfügung gestellten Einnahmen dürfen nicht zu den in Absatz 3 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Reformen und Investitionen beitragen.

9. Die geschätzten Gesamtkosten der Mittel, die einer positiven Bewertung durch die Kommission gemäß Absatz 6 unterliegen, dürfen 30 % der geschätzten Gesamtkosten der Mittel des REPowerEU-Kapitels nicht übersteigen.

Artikel 21d

REPowerEU-Vorfinanzierung

1. Dem Aufbau- und Resilienzplan, der einen REPowerEU-Bereich enthält, kann ein Antrag auf Vorfinanzierung beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission höchstens zwei Vorfinanzierungszahlungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 20 % der zusätzlichen Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat zur Finanzierung seines REPowerEU-Kapitels gemäß den Artikeln 7, 12, 14, 21a und 21b beantragt, wobei gleichzeitig die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten eingehalten werden.

2. In Höhe der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragenen Mittel darf jede der beiden Vorfinanzierungszahlungen 1.000.000.000 XNUMX XNUMX XNUMX EUR nicht übersteigen.

3. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung leistet die Kommission, soweit möglich und vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen, Vorfinanzierungen wie folgt:

  • a) in Bezug auf die erste Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung, die eine rechtliche Verpflichtung gemäß Artikel 23 darstellt, durch die Kommission und den später betroffenen Mitgliedstaat;
  • b) bei jeder zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von XNUMX Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans, der einen REPowerEU-Teil umfasst.

(4) Eine Vorfinanzierungszahlung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Mittel erfolgt, nachdem alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob sie beabsichtigen, eine Vorfinanzierung dieser Mittel zu beantragen, und gegebenenfalls anteilig die maximale Gesamtgrenze von 1.000.000.000 EUR einhalten.

5. bei Vorfinanzierungen nach Absatz 1 die in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a) genannten wirtschaftlichen Beiträge und gegebenenfalls die Höhe des zu zahlenden Darlehens nach Artikel 20 , Absatz 5, Buchstabe h), wird proportional angepasst.