Das andorranische Zeichen kann nicht als Marke der Europäischen Union eingetragen werden, beschließt die Justiz · Legal News

Das Gericht der Europäischen Union hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass das Bildzeichen ANDORRA nicht als Unionsmarke für verschiedene Produkte und Dienstleistungen eingetragen werden kann, eine Forderung der andorranischen Regierung. Dieses Zeichen, so die Richter, könne von der Öffentlichkeit als Hinweis auf die geografische Herkunft der betreffenden Produkte und Dienstleistungen und nicht auf ihre besondere gewerbliche Herkunft wahrgenommen werden.

Wie der Sachverhalt zeigt, hat der Govern d'Andorra (Regierung des Fürstentums Andorra) im Juni 2017 gemäß der Verordnung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke gestellt unter der Unionsmarke für das Bildzeichen «ANDORRA». Unter dieser Marke wollte man eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen abdecken.

Der Eintragungsantrag wurde vom EUIPO im Februar 2018 abgelehnt. Diese Ablehnung wurde mit Beschluss vom 26. August 2019 bestätigt. Das EUIPO ist aus einem Grund der Ansicht, dass das Zeichen als Angabe der geografischen Herkunft der Produkte wahrgenommen würde und Dienstleistungen, worum es geht.

Dem Zeichen ANDORRA fehle dagegen seiner Ansicht nach die Unterscheidungskraft, da es lediglich Informationen über diese geografische Herkunft und nicht über die besondere betriebliche Herkunft der bezeichneten Produkte und Dienstleistungen erteile.

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Die Regierung von Andorra legte beim Gericht Berufung gegen die Entscheidung des EUIPO ein. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück. Die Regierung von Andorra macht insbesondere geltend, Andorra sei kein Land, das für die Herstellung der betreffenden Produkte und die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen bekannt sei, so dass für den Verbraucher keine tatsächliche oder potenzielle Beziehung zwischen den fraglichen Produkten und Dienstleistungen und den für qu'allowa angemeldete Marke vertrat die Auffassung, dass der Begriff „Andorra“ auf eine geografische Herkunft im Sinne der Verordnung hinweist.

Anschließend prüft das Gericht den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen. Dazu muss sie zum einen feststellen, ob der geografische Begriff, der die angemeldete Marke darstellt, als solcher wahrgenommen wird und den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, und zum anderen, ob dieser geografische Begriff in der Marke vertreten ist oder vorhanden sein könnte zukünftig eine Verknüpfung mit den gewünschten Produkten und Dienstleistungen.

Nach eingehender Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass es dem Govern d'Andorra nicht gelungen ist, die Einschätzungen des EUIPO zum beschreibenden Charakter der Marke zu widerlegen. 1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar, 2009, unter der Marke Europäische Union, geändert und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017, unter der Marke Europäische Union

Dies ist faktisch ein absolutes Eintragungshindernis, das allein rechtfertigt, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Das Gericht vertrat hingegen die Auffassung, dass das EUIPO mit seiner Entscheidung weder gegen seine Begründungspflicht verstoßen noch gegen das Verteidigungsrecht oder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen habe und gute Verwaltung.