Durchführungsverordnung (EU) 2023/267 der Kommission vom 8




Der Rechtsberater

Zusammenfassung

EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, die die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und hebt die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere Artikel 15 Absatz 4,

In Anbetracht des Folgenden:

  • (1) Die Verordnung (EU) 2015/2283 legt fest, dass nur neue Lebensmittel, die zugelassen und in die Liste der Abteilung für neuartige Lebensmittel aufgenommen wurden, in der Abteilung vermarktet werden dürfen. Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung gilt ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland als neuartiges Lebensmittel.
  • (2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste neuartiger Lebensmittel erstellt.
  • (3) Am 28. März 2019 teilte das Unternehmen DOMENICODELUCIA SPA (Antragsteller) der Kommission seine Absicht mit, Canarium ovatum Engl. als traditionelles Lebensmittel eines Dritten nicht im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antragsteller beantragt, dass die getrockneten Früchte von Canarium ovatum Engl. Sie könnten als Geschichten von der allgemeinen Bevölkerung konsumiert werden.
  • (4) Die Meldung erfüllt die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen. Insbesondere zeigen die vom Antragsteller vorgelegten Daten, dass die getrockneten Früchte von Canarium ovatum Engl. haben eine Geschichte der Verwendung von Lebensmittelversicherungen auf den Philippinen.
  • (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission am 13. Dezember 2021 die gültige Meldung an die Mitgliedstaaten und an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Behörde).
  • (6) Innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Frist haben weder die Mitgliedstaaten noch die Behörde bei der Kommission ordnungsgemäß begründete Sicherheitseinwände gegen das Inverkehrbringen in der Lebensmitteleinheit eingelegt Kochen.
  • (7) Am 13. Mai 2022 hat die Behörde ihren technischen Bericht zur Notifizierung der Schalenfrüchte von Canarium ovatum Engl. als traditionelles Lebensmittel einer dritten Stufe (3) . In diesem Bericht kam die Behörde zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten über die Zusammensetzung und den angeforderten Verwendungsverlauf von Wolken von Canarium ovatum Engl. Sie werfen keine Sicherheitsbedenken auf.
  • (8) Künftig muss die Kommission das Inverkehrbringen von getrockneten Früchten von Canarium ovatum Engl. Als traditionelles Lebensmittel der dritten Stufe und aktualisieren Sie die neue Lebensmittelliste der Einheit entsprechend.
  • (9) Auf der Grundlage der begrenzten veröffentlichten Beweise für Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Canarium ovatum engl.-Nüssen stellte die Behörde ihrerseits auch fest, dass nach dem Verzehr von Canarium ovatum engl.-Nüssen allergische Reaktionen zu erwarten sind. Insbesondere zeigten die Studien eine In-vitro-Reaktivität von Canarium ovatum Engl. mit Cashewnüssen und Walnüssen. Es ist wichtig, dass Informationen über das Vorhandensein von Lebensmitteln, die allergische Reaktionen hervorrufen können, bereitgestellt werden, damit sie klar sind, damit die Verbraucher sich entscheiden können, fundierte Entscheidungen zu treffen, die für sie sicher sind. Daher ist es angebracht, dass Canarium ovatum Engl. Die den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Produkte sind gemäß den Anforderungen von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/2283 ordnungsgemäß gekennzeichnet.
  • (10) Die getrockneten Früchte von Canarium ovatum Engl. Es muss als traditionelles Lebensmittel der dritten Stufe in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde. kommt daher überein, den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend zu ändern.

HAT FOLGENDE VORSCHRIFTEN ERLASSEN:

Artículo 2

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2023.
Für die Kommission
der Präsident
Ursula VON DER LEYEN

ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

  • 1) In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt: Zugelassene neuartige Lebensmittel, in denen Sie die neuartigen Lebensmittel verwenden können

    1.-Der Name des neuartigen Lebensmittels auf dem Etikett der Lebensmittel, die es enthalten, lautet „Canarium ovatum Nüsse“ und/oder „Pili-Nüsse“ und/oder „Pili-Nüsse (Canarium ovatum)“.

    2.-Zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Trockenfrüchte von Canarium ovatum Engl. muss den Hinweis enthalten, dass die getrockneten Früchte von Canarium ovatum Engl. Kann bei Verbrauchern mit bekannter Cashew- und Walnussallergie allergische Reaktionen hervorrufen. Diese Deklaration muss ganz in der Nähe des Zutatenverzeichnisses oder, wenn kein Zutatenverzeichnis vorhanden ist, ganz in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen.

    keine Angabe

  • 2) In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikationen Nüsse von Canarium ovatum Engl.

    Beschreibung/Definition:

    Die traditionelle Speise besteht aus ungerösteten Trockenfrüchten von Canarium ovatum Engl. (Familie: Burseraceae), allgemein bekannt als Pili-Nüsse. Pili-Nüsse werden nur mit Pflanzen der Sorten Laysa, Magnaye, M. Orolfo, Lanuza und Magayon von Canarium ovatum Engl. hergestellt. und kann mit oder ohne Schale vermarktet werden. Der essbare Teil der Nuss ist der Kern.

    Typischer Zusammensetzungsbereich:

    -Fett: 57-73%

    -Proteine: 11-15%

    -Wasser: 1-5%

    - Kohlenhydrate: 8-16,5 %

    -Asche: 2.8-3.4%

    Mikrobiologische Kriterien:

    -Schimmelpilze und Hefen: < 100 KBE/g

    - Gesamtzahl der Kolonien bei 30 °C: < 10.000 KBE/g

    -Coliforme: < 100 KBE/g

    -Escherichia coli: <10 KBE/g

    -Staphylococcus aureus: Abwesenheit in 25 g

    -Salmonella spp.: Abwesenheit in 25g

    -Listeria monocytogenes: Abwesenheit in 25 g

    - Sulfitreduzierende Anaerobier: < 10 KBE/g

    CFU: koloniebildende Einheiten.