Durchführungsverordnung (EU) 2023/157 der Kommission vom 23




CISS-Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung

EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Verbrauchsteuerstrukturen auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 23 bis, Absatz 4,

In Anbetracht des Folgenden:

  • (1) Gemäß Artikel 23 bis Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen kleinen unabhängigen Erzeugern auf Antrag eine Jahresbescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass ihre jährliche Gesamterzeugung die festgelegten Kriterien erfüllt in dieser Richtlinie festgelegt und kann unabhängigen Kleinerzeugern gestatten, sich selbst zu bescheinigen, dass sie die Kriterien und ihre jährliche Gesamtproduktion erfüllen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission (2) legt die Informationen fest, die in das Verwaltungsdokument und in das vereinfachte Begleitdokument aufzunehmen sind und sich auf diese Bescheinigung oder die Selbstzertifizierung für die Beförderung von Produkten gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) .
  • (2) Die Richtlinie 2008/118/EG wurde mit Wirkung vom 2020. Februar 262 durch die Richtlinie (EU) 4/13 (2023) ersetzt. /263 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Computergestütztes System) Es ist zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen der Steueraussetzung gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2020/262. Die Richtlinie (EU) 2020/262 erweitert die Verwendung des Computersystems für die Überwachung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die zum Verbrauch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versandt und anschließend in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um geliefert zu werden, alles mit Handelsstrafen . , wie in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 festgelegt. Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (6), wonach der genannte Umlauf unter dem vereinfachten Begleitdokument, einem Papierdokument, durchgeführt wurde, gilt bis zum 13. Februar 2023. Ab diesem Datum gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 (7) aufgehoben, und die Beförderung von Produkten muss unter dem Schutz eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments erfolgen, das vom Versender mithilfe des EDV-Systems vorgelegt wird. Aus Gründen der Klarheit sollten daher Verweise auf die Richtlinie 2008/118/EG in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 durch Verweise auf die Richtlinie (EU) 2020/262 und Verweise auf das vereinfachte Begleitdokument ersetzt werden, das im erscheint Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 ist ab diesem Datum zu streichen.
  • (3) Struktur und Inhalt der über das Computersystem ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (8), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 ersetzt wurde. Aus Gründen der Klarheit sind Verweise auf die Verordnung (EG) daher nicht . 684/2009 in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollten durch Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt werden.
  • (4) Verfahren Sie daher, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 entsprechend zu ändern.
  • (5) Da die Ausweitung der Nutzung des in der Richtlinie (EU) 2020/262 festgelegten computergestützten Systems am 13. Februar 2023 gilt, sollte die Anwendung dieser Verordnung bis zu diesem Datum verschoben werden.
  • (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses.

HAT FOLGENDE VORSCHRIFTEN ERLASSEN:

Artikulo 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:

  • 1) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
  • 2) Artikel 3.LE0000714484_20220109 löschenGehen Sie zu Betroffene Norm
  • 3) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
    • a) Der Text wird durch folgenden Text ersetzt:

      Artículo 5

      Anforderungen zur Einhaltung von Verwaltungsdokumenten im Falle einer Selbstzertifizierung für den Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten;

      LE0000714484_20220109Gehen Sie zu Betroffene Norm

    • b) in Absatz 1 wird der einleitende Teil durch folgenden Text ersetzt:

      In den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Verwaltungsdokumenten wird die Bedingung des kleinen unabhängigen Erzeugers in Feld 17 l angegeben, wie in Tabelle 1 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) festgelegt. 2022/1636 mit folgenden Worten: „Es wird bescheinigt, dass das beschriebene Produkt hergestellt wurde von“, gegebenenfalls gefolgt von einem der folgenden Hinweise:;

      LE0000714484_20220109Gehen Sie zu Betroffene Norm

    • c) Absatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

      3. Die Jahresproduktion alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers wird in Feld 17 des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 angegeben. Die Menge wird in Hektoliter angegeben, außer bei Ethylalkohol, der in Hektoliter reinen Alkohols angegeben wird.

      LE0000714484_20220109Gehen Sie zu Betroffene Norm

  • 4) Artikel 6.LE0000714484_20220109 löschenGehen Sie zu Betroffene Norm

Artículo 2

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen in Brüssel am 23. Januar 2023.
Für die Kommission
der Präsident
Ursula VON DER LEYEN