Erlass PCM/59/2022 vom 2. Februar zur Errichtung des Amtes

Der Rechtsberater

Zusammenfassung

Die Europäische Kommission hat den Aktionsplan der Europäischen Union (EU) zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels [COM(2016) 87 final] verabschiedet. Dieser Plan wurde von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates der Umweltminister der EU am 20. Juni 2016 ausdrücklich unterstützt und angenommen. In diesem Plan wurden Mechanismen zur Koordinierung der beteiligten Stellen bei der Bekämpfung dieses Plans festgelegt Art der Kriminalität, wie unter anderem Polizei, Zoll und Kontrolldienste.

Durch die Entschließung der Generaldirektion für Qualität und Bewertung der Umwelt und der natürlichen Umwelt vom 4. April 2018 wurde die Vereinbarung des Ministerrates vom 16. Februar 2018 veröffentlicht, mit der der spanische Aktionsplan gegen den illegalen Handel und die internationale Wilderei genehmigt wurde Spezies. Dieser Plan stellt die Verpflichtung der spanischen Regierung dar, zur Umsetzung des EU-Aktionsplans beizutragen, der einen angemessenen Impuls und Rahmen für die maximale Nutzung der Ressourcen der allgemeinen Staatsverwaltung im Kampf gegen diese Geißel darstellt.

Der spanische Aktionsplan hebt die hohen wirtschaftlichen Auswirkungen illegaler Aktivitäten in diesem Bereich hervor, was eine besondere Attraktion für organisierte kriminelle Gruppen darstellt, deren Engagement in diesem Bereich exponentiell zunimmt. Illegaler Handel und Wilderei stellen eine ernsthafte Bedrohung für die biologische Vielfalt, das Überleben einiger Arten und die Integrität von Ökosystemen dar, während sie Konflikte schüren, die nationale und regionale Sicherheit in den Herkunftsgebieten bestimmter Arten bedrohen und ein Risiko für die öffentliche Gesundheit in den Zielgebieten darstellen und international.

Zu den Zielen des spanischen Aktionsplans gehört die Stärkung der Kapazitäten aller Glieder in der Zwangskette und der Justiz, damit wirksame Maßnahmen gegen den illegalen Handel und die internationale Wilderei mit Wildarten ergriffen werden können, und zu diesem Zweck die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene verbessert wird , Koordinierung, Kommunikation und Datenfluss zwischen den zuständigen Stellen.

Gemäß dem Organgesetz 2/1986 vom 13. März über Sicherheitskräfte und -organe ist die Zivilgarde unter anderem dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Natur und Umwelt, Wasserressourcen sowie zu gewährleisten Jagd, Fisch, Forstwirtschaft und alle anderen naturbezogenen Reichtümer.

Im Königlichen Dekret 734/2020 vom 4. August, das die grundlegende organische Struktur des Innenministeriums entwickelt, wird festgelegt, dass es dem Hauptquartier des Naturschutzdienstes der Zivilgarde (SEPRONA) in Planung, Impulsgebung und Koordinierung entspricht , im Rahmen der Befugnisse der Zivilgarde, die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf Natur- und Umweltschutz, Schutzgebiete, Wasserressourcen, Jagd und Fischerei, Tierquälerei, archäologische und paläontologische Stätten und Raumplanung. Gemäß dem oben erwähnten Königlichen Erlass ist diese Zentrale für die Analyse von Informationen über umweltbezogene Aktivitäten (im Folgenden „Nationale Zentrale“) von der Nationalen Zentrale abhängig.

In diesem Zusammenhang sieht der viel zitierte spanische Aktionsplan die Schaffung eines nationalen Zentralbüros innerhalb der Struktur von SEPRONA vor, unter Beteiligung von Organisationen und Institutionen mit entsprechender Kompetenz. Das Nationale Zentralamt wird die Koordinierung anregen und das verfügbare Potenzial optimieren, um Verbesserungen im Umweltbereich zu erreichen, und wird zu einem Maßstab auf nationaler Ebene, indem es in enger Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium Verfahren für die Analyse und Verbreitung von Informationen zu Umweltfragen einrichtet Übergang und die demografische Herausforderung. Die Einrichtung des Nationalen Zentralbüros wurde durch das Life Nature Guardians-Projekt auf europäischer Ebene unterstützt.

Bei der Initiative und Verarbeitung dieses Standards gelten die Grundsätze der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz und Effizienz, die in Artikel 129 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober des Gemeinsamen Verwaltungsverfahrens der öffentlichen Verwaltungen vorgeschrieben sind. Hinsichtlich des Grundsatzes der Notwendigkeit und Wirksamkeit muss diese Nationale Zentralstelle sowie ihre Abhängigkeiten, Kooperationsbeziehungen und Funktionen formell geschaffen werden, um die festgelegten Ziele erfüllen zu können, wobei eine Ministerialverordnung das geeignetste normative Instrument dafür ist. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit enthält diese Initiative die wesentliche Regelung, um die Nationale Zentrale mit Inhalt und Funktionalität ausstatten zu können. Basierend auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit steht diese Ordnung im Einklang mit der übrigen nationalen und EU-Rechtsordnung und zeigt in diesem Sinne Stabilität und regulatorische Zertifizierung.

Kraft dessen befehle ich auf gemeinsamen Vorschlag des Innenministers und des Ministers für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung mit vorheriger Genehmigung des Ministers für Finanzen und öffentliche Verwaltung:

Artikel 1 Gegenstand

Zweck dieser Anordnung ist die Schaffung der Nationalen Zentralstelle für die Analyse von Informationen über umweltbezogene Aktivitäten (im Folgenden Nationale Zentralstelle) und die Bestimmung ihrer Abhängigkeit, Kooperationsbeziehungen und Funktionen.

Artikel 2 Abhängigkeit, Zusammenarbeit und Beziehungen des Nationalen Zentralbüros

1. Die Nationale Zentrale steht in organischer und funktionaler Abhängigkeit vom Hauptquartier des Naturschutzdienstes der Zivilgarde (SEPRONA).

2. Die Nationale Zentralstelle unterhält zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kooperative Beziehungen mit anderen nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen, die für die Erhaltung und den Schutz der Umwelt und der Natur verantwortlich sind.

3. Die im vorherigen Punkt beschriebenen Kooperationsbeziehungen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 144 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors zustande kommen.

Artikel 3 Aufgaben des Nationalen Zentralbüros

Die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros sind:

  • a) Förderung der Zusammenarbeit, Koordinierung, Beratung und Kommunikation von Maßnahmen auf nationaler Ebene bei der Erhaltung und dem Schutz von Natur und Umwelt, Schutzgebieten, Wasserressourcen, Jagd und Fischerei sowie im Kampf gegen illegalen Handel mit Wildtieren und Tierquälerei.
  • b) Ansprechpartner für nationale und internationale Organisationen in Bezug auf die Analyse von Informationen über Umweltaktivitäten sein.
  • c) Durchführung der Analyse dieser Informationen, die durch nüchterne illegale Umweltaktivitäten erhalten wurden, um auf dieser Grundlage Informationen zu generieren und diese an nationale und internationale Organisationen zu verbreiten, die an der Bekämpfung dieser Art von Kriminalität interessiert sein könnten.
  • d) Erstellung der technischen Informationen, die für diese Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Umweltaktivitäten erforderlich sind.

Einmalige Zusatzbestimmung Keine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben

Der Betrieb des Nationalen Zentralbüros wird mit den persönlichen Mitteln und Materialien der Generaldirektion der Zivilgarde erwartet und wird keine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben nach sich ziehen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erste Schlussbestimmung Entwicklungs- und Vollzugsbefugnisse

Der Leiter der Generaldirektion der Zivilgarde ist befugt, im Rahmen seiner Befugnisse die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um die Struktur des Nationalen Zentralamts zu entwickeln.

Zweite Schlussbestimmung Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.