Beschluss der Generaldirektion vom 9. Februar 2022




CISS-Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung

Artikel 94 des Gesetzes 34/1998 vom 7. Oktober über den Kohlenwasserstoffsektor legt fest, dass die vorherige Vereinbarung des Delegiertenausschusses der Regierung für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Ministers für Industrie, Energie und Tourismus, eine Referenz ist, die an den Leiter gerichtet werden muss des Ministeriums für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung, kann die erforderlichen Bestimmungen für die Festlegung der Verkaufspreise für Flüssiggase per Pipeline für Endverbraucher sowie die Preise für die Übertragung von Erdgas und Flüssiggasen für vorschreiben leitungsgebundene Brenngasverteiler, schlagen die spezifischen Werte dieser Tarife und Preise oder ein System zu ihrer Bestimmung und automatischen Aktualisierung vor.

Andererseits legt Artikel 12.1 des Gesetzes 24/2005 vom 18. November über Reformen zur Steigerung der Produktivität fest, dass durch Ministerialerlass nach vorheriger Zustimmung des Delegiertenausschusses der Regierung für Wirtschaftsangelegenheiten die für die Einrichtung von die Verkaufspreise für Erdgas, Industriegase und Flüssiggase per Pipeline für Endverbraucher sowie die Preise für die Übertragung von Erdgas und Flüssiggasen für Verteiler von Brenngasen per Pipeline, wobei die spezifischen Werte der genannten dargestellt werden Tarife und Preise oder ein System zu deren Ermittlung und automatischer Aktualisierung. Die Verkaufspreise für Benutzer sind für das gesamte Staatsgebiet gleich, unbeschadet ihrer Spezialitäten.

Zuvor war die Verordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 16. Juli 1998, mit der sie die Vermarktungskosten des Systems zur automatischen Bestimmung der Höchstverkaufspreise vor Steuern für Flüssiggase aktualisieren und bestimmte Lieferungen liberalisieren musste das System zur automatischen Bestimmung der Höchstpreise für die Lieferung von Flüssiggas, insbesondere für die Lieferung durch Rohrleitungen, eingeführt.

Diese Verordnung bestimmt vor allem, dass die Höchstverkaufspreise an die Öffentlichkeit vor Steuern als Summe verschiedener Begriffe ermittelt werden: einerseits der internationale Preis für Flüssiggas und Fracht, der monatlich überprüft wird und am andererseits die Marketingkosten, die jährlich im Juli eines jeden Jahres unter Verwendung der in den ersten Abschnitten jeweils vorgesehenen Formeln überprüft werden. 1 und 2 der Verordnung ITC/3292/2008 vom 14. November, durch die das System zur automatischen Bestimmung der Verkaufsraten vor Steuern von Flüssiggas per Pipeline.

Der achte Abschnitt des vorgenannten Erlasses vom 16. Juli 1998 legt fest, dass die Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau die Berechnungen für die Anwendung des etablierten Systems durchführen und die entsprechenden Beschlüsse zur Bestimmung der zu veröffentlichenden Höchstpreise diktieren wird im Bulletin Official of the State und tritt am dritten Dienstag jedes Monats in Kraft.

Durch diesen Beschluss werden daher die anzuwendenden Preise für Lieferungen von Flüssiggas per Pipeline an Endverbraucher und für GREL-Lieferungen an LPG-Vertriebsunternehmen per Pipeline festgelegt.

Bei seiner Berechnung wurden daher die Vermarktungskosten berücksichtigt, die bereits durch Beschluss der Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau vom 12. Juli 2021 festgelegt wurden, durch den die neuen Verkaufspreise vor Steuern für verflüssigtes Erdöl veröffentlicht werden Gase per Pipeline.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden beschließt diese Generaldirektion Energiepolitik und Bergbau:

Zuerst. Ab dem 15. Februar 2022, XNUMX Uhr, gelten die Verkaufspreise vor Steuern, die für die Lieferung von Flüssiggas je nach Liefermodus gelten, wie folgt:

  • 1. Flüssiggas per Pipeline zum Endverbraucher:
    • – Festnetz: 1,57 €/Monat.
    • – Variable Laufzeit: 101,3826 c€/kg.
  • 2. Flüssiggas (LPG) in großen Mengen an LPG-Vertriebsunternehmen per Pipeline: 86,7592 c€/kg.

Sekunde. Die in den vorherigen Abschnitten festgelegten Preise beinhalten nicht die folgenden laufenden Steuern:

  • a) Halbinsel und Balearen: Steuer auf Kohlenwasserstoffe und Mehrwertsteuer.
  • b) Kanarischer Archipel: Sondersteuer der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln auf Kraftstoffe aus Erdöl und allgemeine indirekte kanarische Steuer.
  • c) Städte Ceuta und Melilla: Steuer auf Produktion, Dienstleistungen, Importe und die ergänzende Steuer auf Kraftstoffe und Erdölbrennstoffe.

Dritter. Bei der Berechnung der im ersten Abschnitt ermittelten Preise wurden folgende Notierungen bzw. Zwischenergebnisse berücksichtigt:

Internationale Kosten ($/Tm): Propan: 700,10; Butan: 796,60.

Fracht ($/Tm): 19,80.

Monatlicher durchschnittlicher Dollar/Euro-Wechselkurs: 1,131448.

Quartal. Die in diesem Beschluss besiegelten Preise für die Lieferungen von Flüssiggas gelten für die am 15. Februar 2022 anhängigen Lieferungen, obwohl die entsprechenden Bestellungen ein früheres Datum haben werden. Als zur Ausführung anstehende Lieferungen gelten für diese Zwecke solche, die am 15. Februar 2022 um XNUMX:XNUMX Uhr noch nicht erfolgt sind oder gerade ausgeführt werden.

Fünfte. Die Rechnungen des Verbrauchs, der den Lieferungen von Flüssiggas per Pipeline entspricht, gemessen per Zähler, bezogen auf den Zeitraum, der das Datum des 15. Februar 2022 umfasst, oder in seinem Fall, ab dem andere frühere Beschlüsse wirksam werden oder in Kraft treten oder später in Bezug auf denselben Abrechnungszeitraum, werden proportional berechnet, indem der Gesamtverbrauch entsprechend dem Abrechnungszeitraum auf die Tage vor und nach jedem dieser Daten verteilt wird, wobei auf den verbleibenden Verbrauch der Verteilung die Preise angewendet werden, die den verschiedenen geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen . .

Sechste. Pipeline-Flüssiggas-Verteilerunternehmen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den periodischen Verbrauch jedes ihrer Kunden zu ermitteln, um zur korrekten Anwendung der Preise für Pipeline-Flüssiggas überzugehen, auf die sich diese Entschließung bezieht.

siebte. Dieser Beschluss wird im Staatsanzeiger veröffentlicht und tritt am 15. Februar 2022 in Kraft.

Gegen diesen Beschluss, der das Verwaltungsverfahren nicht beendet, kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 121 ff. des Gesetzes beim Staatssekretär für Energie innerhalb eines Monats nach seiner Veröffentlichung Berufung eingelegt werden 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen.