Beschluss der Generaldirektion vom 8. Februar 2022

Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und dem spanischen Verband anglo-arabischer Pferdezüchter über die Hinterlegung und Aufbewahrung von genetischem Material reinrassiger Tiere, das der Nationalen Tierkeimplasmabank übergeben wird.

In Madrid,

ab 8. Februar 2022.

Treffen

Einerseits Herr Fernando Miranda Sotillos, Generalsekretär für Landwirtschaft und Ernährung, aufgrund des Königlichen Dekrets 542/2018 vom 18. Juni, das seine Ernennung in Ausübung der ihm durch die Verordnung APA/ 21/2019 vom 10. Januar, das Grenzen für die Verwaltung bestimmter Ausgaben festlegt und Befugnisse an das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung überträgt (BOE vom 18. Januar 2019).

Und andererseits Herr Francisco Gavio Carabantes, als Präsident der Spanischen Vereinigung Anglo-Arabischer Pferdezüchter (im Folgenden AECCA) mit CIF: G-41746488 und eingetragenem Sitz in Avenida San Francisco Javier 24, Etage 1. Modul 2, Postleitzahl 41018 von Sevilla, mit der durch Punkt 41 von Abschnitt IV der Satzung gewährten Befugnis.

Beide Parteien vereinbaren, über ausreichende Rechtsfähigkeit zu verfügen, um diese Vereinbarung zu diesem Zweck zu unterzeichnen.

EXPONENT

Erste. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 3.1.g) des Königlichen Erlasses 430/2020 vom 3. März, der die grundlegende organische Struktur des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung entwickelt und den Königlichen Erlass 139/2020 vom Januar ändert Gemäß Artikel 28, der die grundlegende organische Struktur der Ministerabteilungen festlegt, ist die Generaldirektion für landwirtschaftliche Produktion und Märkte unter anderem für die Entwicklung der Kompetenzen der Abteilung in Fragen der Erhaltung, Auswahl, Verbesserung, Reproduktion und des genetischen Materials von Nutztierarten verantwortlich.

Zweite. In Abschnitt B von Anhang II des Königlichen Erlasses 45/2019 vom 8. Februar, der die tierzüchterischen Standards für reinrassige Zuchttiere, Hybridzuchtschweine und deren Fortpflanzungsmaterial festlegt, ist das aktuelle Nationale Naturschutzprogramm, Verbesserung und Förderung festgelegt der Nutztierrassen und durch die die Königlichen Dekrete 558/2001 vom 25. Mai geändert werden; 1316/1992 vom 30. Oktober; 1438/1992 vom 27. November; und 1625/2011 vom 14. November wird das Zentrum für Tierauswahl und -reproduktion (CENSYRA) von Colmenar Viejo gemäß Artikel 16.2 des oben genannten Königlichen Erlasses als Institut benannt, das die Nationale Tierkeimplasmabank (BGA) beherbergt. .

Dritte. Die AECCA-Vereinigung ist gemäß Artikel 7 ff. des Königlichen Erlasses 45/2019 vom 8. Februar an der Erhaltung des genetischen Materials der reinen Anglo-Araber-Rasse interessiert, das im Rahmen der Aktivitäten bei der BGA hinterlegt werden soll im Rahmen des Zuchtprogramms ihrer Rasse in Betracht gezogen werden und mit dem Ziel, dem Tenor von Artikel 11.d) des oben genannten königlichen Erlasses zu entsprechen, der vorsieht, dass Züchtervereinigungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 eine Keimplasmabank einrichten und eine Sicherungskopie senden Kopie an die BGA gemäß den Bestimmungen von Artikel 16.

Zimmer. MAPA und der AECCA-Verband sind an einer Zusammenarbeit interessiert, um die Durchführung von Zuchtprogrammen für reine Rassen in Spanien, insbesondere für einheimische Rassen, zu verbessern.

Fünfte. Diese Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung zum Ausdruck gebracht, die der in Kapitel VI des vorläufigen Titels des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors festgelegten Rechtsordnung entspricht.

Aus den oben genannten Gründen vereinbaren beide Parteien die Unterzeichnung dieser Vereinbarung, die wie folgt registriert ist:

KLAUSELN

Erster Vertragsgegenstand

Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien festzulegen, um mit der Hinterlegung, Verwahrung und gegebenenfalls Rückgabe von genetischem Material der reinen Anglo-Araber-Rasse fortzufahren, das bei der BGA hinterlegt werden soll.

XNUMX. Pflichten der Parteien

1. Zur ordnungsgemäßen Einhaltung des Zwecks dieser Vereinbarung verpflichtet sich MAPA:

  • a) Koordinierung und Überwachung sowohl der Verwahrung als auch der Rückgabe des von der AECCA-Vereinigung bei der BGA hinterlegten genetischen Materials der reinen angelsächsischen Rasse.
  • b) Das Eigentum an dem in der BGA hinterlegten Material dieser Rasse bei der AECCA-Vereinigung anerkennen, die das Material hinterlegt.

    Im Falle der Auflösung des Vereins geht das hinterlegte Material jedoch in das Eigentum des spanischen Staates über, der dieses Material nur in den in Punkt 1.c dieses zweiten Absatzes genannten Fällen verwenden darf.

  • c) Geben Sie das hinterlegte Material nach einem Bericht der National Zootechnics Commission (CNZ) zur Verwendung durch den AECCA-Verband oder durch die von ihm autorisierte juristische Person oder natürliche Person unter folgenden Umständen frei:
    • 1. Wiederherstellung einer ausgestorbenen Rasse.
    • 2. Unterstützung der Erhaltung einer vom Aussterben bedrohten Rasse durch Erhöhung der genetischen Vielfalt durch die Einführung von Allelen, die in der Wildpopulation verschwunden sind.
    • 3. Vernichtung des Duplikats des in der BGA hinterlegten Materials in der Ursprungskeimplasmabank.
  • d) Benennung des AECCA-Verbandes als Mitwirkender im Hinblick auf den Inhalt dieser Vereinbarung bei der Werbung oder Verbreitung der Ergebnisse dieser Aktivitäten.

2. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Zwecks dieser Vereinbarung verpflichtet sich der AECCA-Verband:

  • a) Stellen Sie spezialisiertes technisches Personal bereit, das bei der Auswahl der Proben mitwirkt, die Daten mit ausreichender Vorankündigung an die BGA übermittelt, die ausgewählten Proben übernimmt und sie unter den in den für sie geltenden Vorschriften vorgesehenen Bedingungen an ihren Bestimmungsort transportiert Wirkung.
  • b) Gewährleisten, dass ich von ihr persönlich mit der Betreuung der BGA-Einrichtungen beauftragt werde und dabei die von der City Manager Bank mitgeteilten Anweisungen befolge.
  • c) Legen Sie die notwendigen Informationen vor, die die Verwendung des in der BGA hinterlegten Materials und die korrekte Handhabung rechtfertigen, die CNZ zurückgezogen wurden, um nüchtern über seine Verwendung informiert zu werden.
  • d) In den Fällen 1 und 2 von Abschnitt c) von Absatz 1 dieser Klausel ist die Person, die für die Entfernung des genetischen Materials aus der BGA verantwortlich ist, verpflichtet, dieselbe Anzahl von Proben und dieselbe genetische Repräsentativität wie diese zu ersetzen für die beiden betrachteten Zwecke verwendet werden.
  • e) Benennen Sie als Mitarbeiter den BGA-Standort in Colmenar Viejo (Madrid) und MAPA im Hinblick auf den Inhalt dieser Vereinbarung bei der Werbung oder Verbreitung der Ergebnisse dieser Aktivitäten.
  • f) Als von der zuständigen Behörde offiziell anerkannter Züchterverband erfüllen sie alle Anforderungen und Aspekte, die sich aus dem Königlichen Erlass 45/2019 vom 8. Februar ergeben.

Dritte Finanzierung

Die von dieser Vereinbarung abgedeckten Maßnahmen bedeuten weder eine finanzielle Entschädigung zugunsten des Vereins seitens der MAPA noch eine Kostenübernahme für diese Abteilung.

Die Betriebskosten der BGA werden durch den aktuellen Dienstleistungsvertrag Gestin Animal Germplasm Bank gedeckt, der vom Madrider Institut für ländliche, landwirtschaftliche und Lebensmittelforschung und -entwicklung, Eigentümer der CENSYRA von Colmenar Viejo, oder demjenigen, der in Zukunft St. ersetzen wird, abgeschlossen wird.

In keinem Fall bedeutet die Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenübernahme für den AECCA-Verband.

Viertes Personalregime

Die für jede Partei geltende Personalordnung wird weder durch die Ausübung der Tätigkeiten, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, noch durch die Ausübung einer Tätigkeit des vom AECCA-Verband benannten Personals in den BGA-Büros geändert. Somit bleibt das Personal des Vereins weiterhin bestehen, ohne dass auch nur der geringste Anschein eines Anstellungsverhältnisses oder einer Unterwerfung unter die Leitungsgewalt der Generalverwaltung des Staates besteht.

Fünfte Überwachungskommission

Zur Überwachung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen wurde die Überwachungskommission mit folgender Zusammensetzung und folgenden Aufgaben eingesetzt:

  • 1. Zusammensetzung:
    • a) Im Namen der MAPA: Der stellvertretende Generaldirektor für Tierproduktionsmittel, der als Präsident der Kommission fungiert, oder die zu diesem Zweck als Stellvertreter benannte Person, und ein anderer vom stellvertretenden Direktor benannter Beamter der genannten Unterdirektion, der als Vorsitzender fungiert Sekretär der Kommission.
    • b) Im Namen der BGA: Der technische Leiter der BGA.
    • c) Im Namen der Inhaber der Dosen, des Präsidenten des AECCA-Verbandes oder der zu diesem Zweck als Stellvertreter benannten Person.
  • 2. Funktionen:
    • a) Überwachung der Ausführung und Einhaltung der Vereinbarung durchführen.
    • b) Ergänzende Maßnahmen und Aktionen vorschlagen und testen, die als interessant erachtet werden.
  • 3. Regelung der Verfassung und Annahme von Vereinbarungen:

Die Kommission wird zu dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Hinterlegung und Verwahrung des gelagerten Materials erörtert werden muss, und in außerordentlicher Weise, wenn dies von einem ihrer Mitglieder beantragt wird. Für die Annahme von Vereinbarungen wurde die Einstimmigkeit beider Parteien geklärt.

Sechste Modifikation und Aussterben

1. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch Formalisierung des entsprechenden Änderungsnachtrags geändert werden, der vor Ablauf seiner Laufzeit unterzeichnet werden muss.

2. Die Gründe für die Kündigung dieser Vereinbarung sind die in Artikel 51 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober vorgesehenen. In allen Fällen verbleibt das von der AECCA-Vereinigung in der BGA hinterlegte genetische Material der reinen anglo-arabischen Rasse nach Beendigung der Vereinbarung dort, es sei denn, diese verlangt ihre Rückgabe.

3. Im Falle der Nichteinhaltung der Vereinbarung gelten die Bestimmungen von Artikel 51.2.c) des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober nicht und es erfolgt keine Entschädigung für Schäden, die sich aus der Auflösung der Vereinbarung ergeben wegen Nichteinhaltung durch die Parteien. .

Siebte Wirkung und Dauer

Diese Vereinbarung wird wirksam, sobald sie innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Formalisierung im staatlichen elektronischen Register der Organe und Instrumente der Zusammenarbeit des staatlichen öffentlichen Sektors registriert wird. Ebenso wird es innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Formalisierung im Amtsblatt des Staates veröffentlicht.

Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 16.5 des Königlichen Dekrets 45/2019 vom 8. Februar und kann im Einvernehmen der Parteien auf bis zu vier weitere Jahre verlängert werden.

Achte Konfliktlösung

Die strittigen Fragen, die zur Auslegung und Einhaltung dieser Vereinbarung führen können und die von den Parteien nicht gelöst werden konnten, unterliegen der Kenntnis und Zuständigkeit der streitig-administrativen Gerichtsbarkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung dieser Zuständigkeit.

Und als Konformitätsnachweis und als ordnungsgemäßer Nachweis dessen, was vereinbart wurde, wird diese Vereinbarung in dreifacher Ausfertigung an dem Ort und dem Datum unterzeichnet, die zu Beginn angegeben sind. – Vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung, dem Minister, PD (Verordnung APA/21/2019 vom 10. Januar). – Der Generalsekretär für Landwirtschaft und Ernährung, Fernando Miranda Sotillos. – Für den spanischen Verband anglo-arabischer Pferdezüchter, der Präsident, Francisco Gavio Carabantes.