Beschluss vom 24. April 2023 der Generaldirektion des




Arbeitsvertrag

Zusammenfassung

Gemäß Artikel 41.1 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors wird unter automatisierter Verwaltungshandlung jede Handlung oder Aktion verstanden, die von einer öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer Verwaltungstätigkeit vollständig auf elektronischem Wege ausgeführt wird Verfahren und in dem ein Beamter nicht direkt eingegriffen hat. Abschnitt 2 desselben Artikels sieht vor, dass im Falle automatisierter Verwaltungsmaßnahmen die zuständige(n) Stelle(n) gegebenenfalls zuvor für die Festlegung der Spezifikationen, die Programmierung, die Wartung, die Überwachung und die Qualitätskontrolle festgelegt werden muss(en) und gegebenenfalls Prüfung der Informationen und ihres Quellsystemcodes sowie Angabe der Stelle, die für den Zweck der Anfechtung als verantwortlich angesehen werden soll.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels 41.1 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober bezieht sich Artikel 130 des konsolidierten Textes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2015 vom 30. Oktober, auf Der elektrische Prozess der Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten hat die Möglichkeit in Betracht gezogen, Beschlüsse automatisch in den Verfahren der Zugehörigkeit, des Beitrags und der Erhebung der Sozialversicherung anzunehmen und mitzuteilen, deren Verwaltung dem Generalschatzmeister der Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 obliegt des Königlichen Erlasses 1314/1984 vom 20. Juni, der die Struktur und Befugnisse des genannten gemeinsamen Sozialversicherungsdienstes regelt.

Zu diesem Zweck sieht der oben genannte Artikel 130 vor, dass das betreffende Verfahren oder die betreffenden Verfahren sowie die zuständige(n) Stelle(n) für die Festlegung der Spezifikationen zuvor durch Beschluss des Leiters der Generaldirektion der Generalkasse der sozialen Sicherheit festgelegt werden müssen. Programmierung, Wartung, Überwachung und Qualitätskontrolle sowie gegebenenfalls Prüfung des Informationssystems und seines Quellcodes, wie von der Stelle angegeben, die für den Zweck der Anfechtung als verantwortlich angesehen werden sollte.

Artikel 13.2 der durch den Königlichen Erlass 203/2021 vom 30. März genehmigten Verordnung über die Tätigkeit und den Betrieb des öffentlichen Sektors auf elektronischem Wege legt wiederum fest, dass auf Landesebene der Beschluss, durch den eine Handlung administrativ als automatisiert gilt , muss es in der elektronischen Zentrale oder der angeschlossenen elektronischen Zentrale veröffentlicht werden und die Berufungen enthalten, die gegen die Klage eingelegt werden, unabhängig von der Verwaltungs- oder Justizbehörde, bei der sie eingereicht wurden, und ungeachtet der Frist für ihre Einreichung dass interessierte Personen jede andere Möglichkeit ausüben können, die sie für angemessen halten.

Artikel 42.a) des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober wiederum erlaubt jeder öffentlichen Verwaltung, als elektronisches Signatursystem für ihre automatisierten Verwaltungshandlungen einen elektronischen Stempel der öffentlichen Verwaltung, Körperschaft, öffentlichen Einrichtung oder Öffentlichkeit zu verwenden juristische Person, basierend auf einem anerkannten oder qualifizierten elektronischen Zertifikat, das den Anforderungen der Gesetzgebung zur elektronischen Signatur entspricht.

Der Beschluss des damaligen Staatssekretärs für soziale Sicherheit vom 29. Dezember 2010 über die Erstellung und Verwaltung elektronischer Stempel für automatisierte Verwaltungsmaßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit ermöglichte in seinem zweiten Abschnitt den Inhabern von Adressen allgemeine, verwaltende Körperschaften und gemeinsame Sozialversicherungsdienste, durch Beschluss der jeweils zuständigen Stelle spezifische Stempel für automatisierte Verwaltungsmaßnahmen zu erstellen.

In Ausübung dieser Ermächtigung hat diese Generaldirektion den Beschluss vom 19. März 2014 erlassen, der mit dem elektronischen Stempel des Generalschatzmeisters für soziale Sicherheit versehen ist. Gemäß seinem zweiten Abschnitt wird das oben genannte elektronische Siegel zur Identifizierung und Authentifizierung der Kompetenzausübung im automatisierten Verwaltungshandeln geschaffen.

Artikel 1 des Königlichen Erlasses 1314/1984 vom 20. Juni, der die Struktur und die Befugnisse der Allgemeinen Sozialversicherungskasse regelt, legt ihre Befugnisse fest, darunter die Verwaltung und Kontrolle der Beiträge und die Erhebung von Quoten und anderen Finanzierungsmitteln das Sozialversicherungssystem.

Ebenso weist Artikel 2 der Allgemeinen Verordnung über die Erhebung der Sozialversicherung, genehmigt durch das Königliche Dekret 1415/2004 vom 11. Juni, dem Generalschatzmeister der Sozialversicherung die ausschließliche Zuständigkeit für die Verwaltung der Erhebung der Mittel des Sozialversicherungssystems zu.

Die Ausstellung von Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen für Sozialversicherungsbeiträge oder für andere Ressourcen als Quoten stellt eine Verwaltungshandlung dar, die im Rahmen der Verwaltung der Erhebung der Ressourcen des Sozialversicherungssystems durchgeführt wird. Aus diesem Grund entspricht sie an den Generalschatzmeister der Sozialversicherung, seine Erstellung gemäß den ebenfalls in den Datenbanken enthaltenen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Generalschatzmeister der Sozialversicherung gemäß Artikel 130 Absatz XNUMX des konsolidierten Textes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die zuständige Stelle für die Erstellung von Forderungen und Schiedsbescheiden ist, ermächtigt dies den Generaldirektor des Generalschatzmeisters für soziale Sicherheit zur Festlegung der automatisierten Verwaltungsverfahren in Fragen der Zugehörigkeit, des Beitrags und der Empfehlung,

Diese Generaldirektion beschließt:

Erste. Automatisierte Verwaltungsvorgänge und anwendbares elektronisches Signatursystem.

1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 130 des konsolidierten Textes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2015 vom 30. Oktober, im Bereich der Befugnisse in Bezug auf die Einnahmenverwaltung, die der Generalkasse entsprechen Als automatisierte Verwaltungshandlungen der Sozialversicherung gelten:

2. Bei der automatisierten Übermittlung der in Abschnitt 1 genannten Beschlüsse wird es als festes elektrisches System für das elektrische Personal des Generalschatzmeisters der sozialen Sicherheit verwendet.

Zweite. Verantwortliche Stelle für die Zwecke der Anfechtung.

1. Die in diesem Beschluss genannten automatisierten Verwaltungsakte werden von der Sozialversicherungsverwaltung der Provinzdirektion des Generalschatzmeisters für Soziale Sicherheit erlassen, die dem Wohnsitz der für die Zahlung verantwortlichen Person gemäß Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsordnung entspricht . Empfehlung zur sozialen Sicherheit, genehmigt durch Königliches Dekret 1415/2004 vom 11. Juni.

2. Gegen die oben genannten Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen, die automatisch erlassen werden und das Verwaltungsverfahren nicht beenden, wird darauf hingewiesen, dass gegen sie innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Berufungsstelle Berufung eingelegt werden kann die Provinzdirektion des Generalschatzmeisters der sozialen Sicherheit, die gemäß den Bestimmungen des vorherigen Abschnitts entspricht.

Wenn es sich um Handlungen und Handlungen handelt, die der Automatisierung unterliegen, hätte es gemäß den Bestimmungen der dreiunddreißigsten Zusatzbestimmung des konsolidierten Textes eine Ausweitung der Zuständigkeit auf eine bestimmte Provinzdirektion des Generalschatzmeisters für soziale Sicherheit gegeben des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit liegt die Entscheidung über die Berufung in solchen Fällen beim Leiter der genannten Provinzdirektion.

Dritte. Stellen oder zuständige Einheiten in Bezug auf die Definition der Spezifikationen, Computerdesign, Programmierung, Wartung, Überwachung sowie Qualitätskontrolle und Prüfung des Informationssystems und seines Quellcodes.

1. Die zuständige Stelle für die Festlegung der Spezifikationen ist die Generalunterdirektion für Zugehörigkeit, Angebot und Inkasso im Freiwilligenzeitraum.

2. Die zuständige Stelle für Computerdesign, Programmierung, Wartung, Überwachung sowie Qualitätskontrolle und Prüfung des Informationssystems und seines Quellcodes ist die Computerverwaltung der sozialen Sicherheit.

Zimmer. Veröffentlichung und Datum des Inkrafttretens.

Dieser Beschluss wird im Staatsanzeiger und in der elektronischen Zentrale der Sozialversicherung veröffentlicht und tritt in Bezug auf Forderungen und Dringlichkeitsanordnungen in Kraft, die ab dem 1. Juli 2023 erlassen werden.