Anordnung INT/424/2022 vom 13. Mai, die die ändert




Der Rechtsberater

Zusammenfassung

Mit der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt erforderlicher Reisen in die Europäische Union und zur möglichen Aufhebung dieser Beschränkung wurde eine Liste dauerhafter Drittländer erstellt, die weiterhin von Reisebeschränkungen ausgenommen sind Europäischen Union sowie eine Reihe spezifischer Personengruppen, die ebenfalls von diesen Beschränkungen ausgenommen sind, unabhängig von ihrem Herkunftsort. Diese Empfehlung wurde mehrfach geändert, um die Liste der Drittparteien an die epidemiologischen Umstände anzupassen oder bestimmte Anpassungen an den angewandten Kriterien vorzunehmen. Bleiben Sie vorerst wachsam.

Die Empfehlung des Rates und ihre Änderungen werden in Spanien durch die Verordnung INT/657/2020 vom 17. Juli angewendet, die die Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und assoziierte Schengen-Staaten für ändert Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit aufgrund der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise mit ihren sukzessiven Erweiterungen und Änderungen. Seine Gültigkeit wurde bis zum 24. Mai 00, 15:2022 Uhr, verlängert.

Andererseits wurde durch dieselbe Verordnung INT/657/2020 vom 17. Juli durch ihren Artikel 2 die Schließung der Landposten, die für die Ein- und Ausreise aus Spanien durch die Städte von Ceuta und Melilla zugelassen sind, aufrechterhalten durch Verordnung INT/270/2020 vom 21. März, die Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt erforderlicher Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und damit verbundene Schengen-Pässe aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit aufgrund der Gesundheit festlegt Krise verursacht durch COVID-19, und sukzessive verlängert durch die Verordnung INT/578/2020 vom 29. Juni und die Verordnung INT/595/2020 vom 2. Juli.

Angesichts der günstigen Entwicklung der Pandemie haben sich die spanischen und marokkanischen Behörden darauf geeinigt, den Landweg zwischen den beiden Städten und Marokko schrittweise und geordnet wieder zu öffnen. Die zum Grenzübertritt berechtigten Personengruppen werden in einer ersten Phase ausschließlich zwei Personengruppen umfassen: diejenigen, die die Voraussetzungen für den Restaurantbesuch des Schengen-Raums erfüllen, und gesetzlich zugelassene Grenzgänger. Beide Kategorien müssen die vom Gesundheitsministerium festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen, um diese zugelassenen terrestrischen Posten zu passieren. Da einige Grenzgänger die entsprechende Genehmigung erhalten haben, aber noch keinen Ausländerausweis (TIE) besitzen, wird ihre Durchreise durch Visa ermöglicht, die ausschließlich für Ceuta und Melilla gültig sind. Nur die Posten in El Tarajal in Ceuta und Beni Enzar in Melilla werden in dieser Phase wiedereröffnet, da der Rest ausschließlich der Durchreise von Personengruppen gewidmet war, die die jetzt gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Für Personen, die die Voraussetzungen für den Transfer in das Restaurant des Schengen-Raums erfüllen, findet die Eröffnung am 17. Mai um 00:00 Uhr statt; und für Grenzgänger am 31. Mai um 00:00 Uhr.

Daher ist es angebracht, mit den Bußgeldern, um ihre Wirkung zu verlängern und die Kategorien von Personen zu regeln, die berechtigt sind, die Landposten zu passieren, die für die Ein- und Ausreise aus Spanien durch die Städte Ceuta und Melilla zugelassen sind, die Verordnung INT/657/2020 zu ändern, ab 17. Juli.

Aufgrund dessen verfügbar:

Einzige Artikeländerung der Verordnung INT/657/2020 vom 17. Juli, die die Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt erforderlicher Reisen aus Drittstaaten in die Europäische Union und assoziierte Schengen-Staaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Gesundheit ändert auf die durch COVID-19 verursachte Gesundheitskrise

Verordnung INT/657/2020 vom 17. Juli, die die Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt erforderlicher Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und damit verbundene Schengen-Pässe aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit aufgrund der Gesundheit ändert Krise, die durch COVID-19 verursacht wird, wird sie wie folgt geändert:

  • 3. Absatz 1 von Artikel XNUMX lautet wie folgt:

    3. Die Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte gelten nicht an der Landgrenze zu Marokko oder Andorra oder am Kontrollpunkt für Personen mit dem Hoheitsgebiet von Gibraltar.

  • Hinter. Artikel 2 wurde geändert und lautet wie folgt:

    1. An der Landgrenze zu Marokko, für die Zwecke der Bestimmungen der Artikel 6.1.e) und 14 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016, die einen Kodex festlegt der Unionsvorschriften für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird allen Drittstaatsangehörigen die Einreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit verweigert, außer:

    • a) Diejenigen, die die Voraussetzungen für einen Umzug in den übrigen Schengen-Raum erfüllen.
    • b) Grenzgänger mit gültigem Ausländerausweis, Kartenantragsbeleg oder speziellem Visum für Ceuta oder Melilla.

    Beide Kategorien müssen die vom Gesundheitsministerium festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen, um diese zugelassenen terrestrischen Posten zu passieren.

    2. Die vorübergehende Schließung der Landposten für die Ein- und Ausreise aus Spanien über die Städte Ceuta und Melilla wurde gemäß Artikel 3 der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien aufrechterhalten und ihre soziale Integration nach seiner Reform durch das Organgesetz 2/2009, genehmigt durch das Königliche Dekret 557/2011 vom 20. April, mit Ausnahme derjenigen von El Tarajal (Ceuta) und Beni Enzar (Melilla).

  • Sehr. Die einzige Schlussbestimmung wird wie folgt geändert:

    Diese Anordnung gilt vom 24. Juli 00, 22:2020 Uhr bis zum 24. Juni 00, 15:2022 Uhr, unbeschadet ihrer möglichen Änderung, um auf veränderte Umstände oder neue Empfehlungen im Bereich der Europäischen Union zu reagieren.

Alleinige Endverfügung Wirkungen

Der dritte Abschnitt dieser Verordnung tritt mit seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

Die Abschnitte eins und zwei treten ab 00:00 Uhr am 17. Mai 2022 in Kraft, mit Ausnahme der Änderung von Artikel 2.1.b) der Verordnung INT/657/2020 vom 17. Juli, die ab 00:00 Uhr in Kraft tritt 31. Mai 2022.