2021 Änderungen an Teil A des STCW-Codes,

ENTSCHLIESSUNG MSC.487(103)
(angenommen am 13. Mai 2021)
ÄNDERUNGEN ZU TEIL A DES AUSBILDUNGS-, ZERTIFIZIERUNGS- UND WACHVERORDNUNGSCODES FÜR SEEFAHRER (AUSBILDUNGSCODE)

Der Schifffahrtssicherheitsausschuss,

Unter Hinweis auf Artikel 28.b) der Gründungskonvention der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, Artikel, der sich mit den Aufgaben des Ausschusses befasst,

Unter Hinweis auch auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens über Ausbildungs-, Befähigungs- und Wachdienstvorschriften für Seeleute, 1978 (STCW-Übereinkommen von 1978), betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil A des Ausbildungs-, Befähigungs- und Wachdienstkodex für Seeleute (Trainingscode),

Tomando stellte fest, dass alle Funktionen der elektrotechnischen Gesellenkategorie, die im Rahmen der Änderungen von 2010 (Manila-Änderungen) eingeführt wurden, bereits auf operativer Ebene sind.

nach Prüfung der gemäß Artikel XII Absatz 103 Buchstabe a Ziffer i des STCW-Übereinkommens von 1 vorgeschlagenen und verteilten Änderungen an Teil A des STCW-Codes auf seiner 1978. Tagung,

1. nimmt gemäß Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des STCW-Übereinkommens von 1978 die Änderungen des STCW-Codes an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Resolution enthalten ist;

2. beschließt gemäß Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Absatz 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, dass solche Änderungen des STCW-Codes am 1. Juli 2022 als angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum , mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder eine Anzahl von Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsschiffsflotte mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr ausmachen, teilen dem Generalsekretär der Organisation mit, dass sie dies ablehnen Änderungen;

3. fordert die Parteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß den Bestimmungen von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens von 1978 die beigefügten Änderungen des STCW-Codes einmalig am 1. Januar 2023 in Kraft treten akzeptiert gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 oben;

4. fordert die Parteien nachdrücklich auf, die Änderungen an Abschnitt AI/1 des STCW-Codes frühzeitig umzusetzen;

5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des STCW-Übereinkommens von 1978 beglaubigte Abschriften dieser Resolution und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen an alle Vertragsparteien zu übermitteln die Formvereinbarung von 1978;

6. ersucht den Generalsekretär außerdem, Kopien dieser Resolution und ihres Anhangs an Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die nicht Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 sind.

ANHANG
Änderungen von Teil A des Kodex für Ausbildung, Befähigung und Wachdienst für Seeleute (Ausbildungskodex)

KAPITEL I
Regeln zu allgemeinen Bestimmungen

1. In Abschnitt AI/1 wird Abschnitt 3.1, der in der Definition der operativen Ebene erscheint, durch folgenden Text ersetzt:

3.1 als Nautischer Wachoffizier oder Technischer Wachoffizier, Offizier im Weltraumdienst für unbemannte Maschinen, Elektrotechnischer Offizier oder Funker an Bord eines Seeschiffes und