2020 Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und

RESOLUTION MEPC.325(75) ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN ZUR KONTROLLE UND BEHANDLUNG VON BALLASTWASSER UND SEDIMENTEN VON SCHIFFEN, 2004

Änderungen an Regel E-1 und Anhang I

(Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Managementsystemen und Modell des International Ballast Water Management Certificate)

Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,

Unter Hinweis auf Artikel 38 a) der Gründungskonvention der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, Artikel, der sich mit den Aufgaben des Ausschusses zum Schutz der Meeresumwelt befasst, die durch internationale Übereinkommen in Bezug auf die Verhütung und Eindämmung der durch Schiffe verursachten Meeresverschmutzung übertragen werden,

Unter Hinweis auch auf Artikel 19 des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, 2004 (BWM-Übereinkommen), das das Änderungsverfahren vorschreibt und dem Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt der Organisation die Aufgabe übertragen wird, die Änderungen zu prüfen dem besagten Übereinkommen zur Annahme durch die Vertragsparteien,

nach Prüfung der auf seiner 75. Tagung vorgeschlagenen Änderungen des BWM-Übereinkommens über die Inbetriebnahmeprüfung von Ballastwasser-Behandlungssystemen und des internationalen Musterzertifikats für die Behandlung von Ballastwasser,

1. nimmt gemäß den Bestimmungen von Artikel 19(2)(c) des BWM-Übereinkommens Änderungen an Regel E-1 und Anhang I an;

2. Bestimmt gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 2) e) ii) des BWM-Übereinkommens, dass die Änderungen am 1. Dezember 2021 als angenommen gelten, es sei denn, vor diesem Datum haben mehr als ein Drittel der Parteien eine Notifizierung vorgenommen dem Generalsekretär, dass sie die Änderungen ablehnen;

3. bittet die Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen, dass die vorstehenden Änderungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des BWM-Übereinkommens am 1. Juni 2022 in Kraft treten, nachdem sie gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 angenommen wurden;

4. laden die Vertragsparteien außerdem ein, so bald wie möglich die Anwendung der Änderungen der Regel E-1 über Inbetriebnahmeprüfungen auf Schiffe zu erwägen, die berechtigt sind, ihre jeweilige Flagge zu führen, unter Berücksichtigung der „Leitlinien für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen“ (BWM.2/Circ.70/Rev.1), in der geänderten Fassung;

5. beschließt, dass die Analyse, die im Zusammenhang mit den Inbetriebnahmetests durchgeführt wird, indikativ sein wird;

6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d des BWM-Übereinkommens beglaubigte Kopien dieser Resolution und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen an alle Vertragsparteien des BWM-Übereinkommens zu übermitteln;

7. ersucht den Generalsekretär außerdem, Kopien dieser Resolution und ihres Anhangs an Mitglieder der Organisation zu übermitteln, die keine Vertragsparteien des BWM-Übereinkommens sind;

8. ersucht den Generalsekretär ferner, den konsolidierten beglaubigten Text des BWM-Übereinkommens vorzubereiten.

ANHANG
Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Stellen Sie E-1 ein
Danksagung

1. Absatz 1.1 erhält folgende Fassung:

.1 eine Erstbesichtigung des in Dienst gestellten Schiffes oder erste Ausstellung des Zeugnisses, das nach Regel E-2 oder E-3 vorgeschrieben ist. Es wird anerkannt, dass der in Regel B-1 vorgeschriebene Ballastwasser-Behandlungsplan und die dazugehörige Struktur, Ausrüstung, Systeme, Zubehör, Medien und Materialien oder Verfahren in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Übereinkommens stehen. In dieser Anerkennung wird bestätigt, dass ein Inbetriebnahmetest durchgeführt wurde, um die Installation des gesamten Ballastwasser-Behandlungssystems zu validieren, um das ordnungsgemäße Funktionieren seiner mechanischen, physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse unter Berücksichtigung der von der entwickelten Richtlinien nachzuweisen Organisation.

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2. Absatz 1.5 erhält folgende Fassung:

.5 zusätzliche Besichtigungen durchzuführen, je nach den Umständen entweder allgemein oder teilweise, nach größeren Änderungen, Ersatz oder Reparaturen an Struktur, Ausrüstung, Systemen, Zubehör, Einrichtungen und Materialien, die erforderlich sind, um die vollständige Einhaltung dieser Vereinbarung zu erreichen. Die Besichtigung muss sicherstellen, dass eine solche wesentliche Änderung, ein solcher Austausch oder eine solche Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, um das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Übereinkommens zu bringen. Wenn Sie eine zusätzliche Besichtigung für die Installation des Wassermanagementsystems durchführen, bestätigen Sie in dieser Besichtigung, dass ein Inbetriebnahmetest durchgeführt wurde, um die Installation des Systems zu validieren, um das ordnungsgemäße Funktionieren seiner mechanischen, physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften nachzuweisen Prozesse unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien.

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